Nr.: 22/06
Datum: 11.10.2006
Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verfassungsmäßigkeit von Lernradios
Stuttgart, 11. Oktober 2006 - In einer am Mittwoch dem 11. Oktober 2006 ergangenen Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim wird die Zulässigkeit von Lernradios bestätigt, gleichzeitig der LFK aber aufgegeben, die Nutzungsplanverordnung eindeutiger zu fassen.
Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) hat in den vergangenen Jahren mehrere sogenannte Lernradios zugelassen. In Karlsruhe wurde das Institut LernRadio der Hochschule für Musik zugelassen und in Tübingen sendet die UniWelle der Universität Tübingen. Zum Semesterbeginn geht das Lernradio der Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg auf Sendung. Diese Rundfunkangebote dienen der Förderung der Medienkompetenz einschließlich der Aus- und Fortbildung im Medienbereich. Mehrere nichtkommerzielle Veranstalter haben sich gegen diese im Landesmediengesetz vorgesehenen Ausweisungen und die von der LFK erlassenen sogenannte Nutzungsplanverordnung gewandt. Die bisherige Fassung der Verordnung aus dem Jahr 2003 genüge nicht den Anforderungen an die rechtlich zu fordernde Bestimmtheit einer Regelung. Die Verordnung lasse durch die Alternative eine bestimmte Frequenz könne durch Lernradios und/oder Nichtkommerzielle Lokalradios genutzt werden zu viel Spielraum. Zukünftig müsse bereits aus der Verordnung und nicht erst aus der darauffolgenden Ausschreibung einer Frequenz ersichtlich sein, ob die Zuweisung an Lernradios oder NKL erfolgen soll. "Wir werden diese Verordnung nun schnellstmöglich ändern und die erforderlichen Verfahren einleiten. Lernradios können auch in Zukunft senden und die Medienlandschaft in Baden-Württemberg ergänzen", so LFK-Präsident Thomas Langheinrich.
