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Nr.: 01/05

Datum: 17.01.2005

Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde von BTV4U zurück


Stuttgart, 17. Januar 2005 - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, wonach der Antrag von BTV4U auf vorläufige Verlängerung der Lizenz abgelehnt wurde. Der Sendebetrieb wurde bereits zum 31.12.2004 eingestellt, nachdem der VGH eine Zwischenverfügung nicht für erforderlich gehalten hatte.

 

Der VGH hat die Entscheidung der Landesanstalt für Kommunikation (LFK), die Lizenz von BTV4U nicht weiter zu verlängern, nun in zweiter Instanz bestätigt. Das Gericht hat, wie schon das VG Stuttgart, weitgehend die Argumentation der LFK übernommen. Danach hat die Betreiberfirma RNC bzw. der Alleingesellschafter, Herr Hornauer, gegen wesentliche Lizenzauflagen und medienrechtliche Vorschriften verstoßen. Herr Hornauer habe verkannt, dass Rundfunk nicht in den Dienst der eigenen, privaten Wertvorstellungen gestellt werden darf. Vielmehr habe er "seine Weltanschauungen absolut gesetzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen" wollen, heißt es in dem Beschluss vom 12. Januar 2005, der heute den Parteien vorab übermittelt wurde.

 

Damit ist das Eilverfahren nun abgeschlossen. Das sogenannte Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim VG Stuttgart anhängig.

 

"Die Entscheidung des VGH zeigt, dass die Vorgehensweise der LFK, die Zulassung zunächst nur auf Probe zu erteilen, richtig war. Sie bestätigt zugleich unsere Auffassung, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Sender, insbesondere mit Herrn Hornauer eine positive Prognose für die weitere Lizenzierung nicht möglich war," so Dr. Thomas Hirschle, Präsident der LFK. "Dass Arbeitsplätze betroffen sind, bedauern wir."