Wer Fernsehen oder Radio veranstalten will, bedarf einer besonderen Lizenz. Für die Zulassung und die Aufsicht über die privaten Fernseh- und Radioveranstalter ist die Landesanstalt für Kommunikation (LFK) zuständig.
Eine Besonderheit besteht bei Radioprogrammen, die ausschließlich im Internet verbreitet werden. Diese bedürfen keiner Zulassung, müssen aber angemeldet werden. Zum entsprechenden Formular gelangen Sie hier.
Die Landesanstalt für Kommunikation (LFK) bestimmt nach den gesetzlichen Vorgaben die Programme, die vorrangig verbreitet werden müssen. Dieser Pflichtbereich („Must-Carry“) setzt sich im Fernsehen aus sechs privaten und sieben öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zusammen. Dazu gehört auch jeweils ein regionales Fernsehangebot. Hinzu kommen ein Marktzugangskanal sowie eine Reihe von öffentlich-rechtlichen und privaten Radioprogrammen einschließlich nichtkommerzieller- und Lernradios. Für die Zuweisung dieser Kapazitäten an private Anbieter führt die LFK jeweils ein Ausschreibungsverfahren durch.
Über die Belegung der weiteren Übertragungskapazitäten mit Rundfunk und Telemedien ("Non-Must-Carry") entscheiden die Netzbetreiber, wie die Kabel BW.
Dabei sollen diese die Interessen der angeschlossenen Teilnehmer und weitere Gesichtspunkte der Meinungsvielfalt berücksichtigen.
Die LFK überwacht insoweit nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
