Nicht alles, was Kindern und Jugendlichen in den Medien begegnet, ist für Kinderaugen und -ohren geeignet. Darüber sind sich die meisten Erwachsenen einig. Was allerdings tatsächlich verboten ist und in welchen Fällen die Anbieter Vorsorge treffen müssen, dass die Inhalte Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind, ist vielen Eltern und Pädagogen nicht im Detail bekannt. Auf den nächsten Seiten erhalten Sie viele nützliche Informationen und Materialien von der TV-Nutzung hin zum Handy.
Die gesetzliche Grundlage für den Jugendschutz stellt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 1. April 2003 dar, ergänzt durch das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002. Während die Regelungen des Jugendschutzgesetz zum Beispiel zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten oder zum Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige vielfach bekannt sind, weil sie öffentlich ausgehängt werden müssen, ist der Regelungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags - kurz JMStV - weniger bekannt. In ihm werden zum Beispiel die Programmangebote näher beschrieben, die entweder ganz unzulässig sind oder nur zu bestimmten Zeiten ausgestrahlt werden dürfen, weil sie als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft werden.
Für Erwachsene, die die Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, ist es weniger wichtig, hier die Buchstaben des Gesetzes im Einzelnen zu kennen. Allerdings ist es hilfreich, unterscheiden zu können zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten. Nur so ist man als Erziehungsperson in der Lage, entsprechend zu reagieren, wenn über die Medien Inhalte verbreitet werden, die man nach 'gesundem Menschenverstand' für verbotswürdig erachtet.


