Satzungen und Richtlinien: Vom MStV zum Regulierungsalltag

Um die Vorgaben des MStV zu konkretisieren und praktisch anwendbar zu machen, braucht es Satzungen und Richtlinien. Welche es gibt, was sie im Einzelnen regeln und wie sie entstehen - das ist auf dieser Seite erklärt.

Bild einer Person am Laptop und mit mehreren Symbolen im Vordergrund

Durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) haben die Medienanstalten neue Aufgabenfelder erhalten und bestehende Regulierungsbereiche wurden an die neue Mediennutzung angepasst. In diesem Zusammenhang wurden sie auch beauftragt, einzelne Vorgaben des MStV in Form von Satzungen und Richtlinien zu konkretisieren. Diese werden von allen 14 Landesmedienanstalten verabschiedet und bilden somit eine einheitliche Grundlage für die Medienaufsichtsarbeit der einzelnen Häuser.

Zum Stand der Satzungsarbeit in der LFK

Der Vorstand der LFK hat in mehreren Sitzungen folgende Satzungen verabschiedet:

 

Werbung in Medien muss immer klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Dies schreibt der MStV nicht mehr nur für Rundfunk, sondern ausdrücklich auch für Telemedien und für rundfunkähnliche Telemedien wie z.B. Videotheken oder Podcasts vor. In der neuen Werbesatzung finden sich Regelungen, wie genau diese Trennung im Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien zu erfolgen hat, bspw. etwa, dass eine Produktplatzierung im Bewegtbild mit einem für mindestens drei Sekunden eingeblendeten „P“ angekündigt werden muss.

Die Werbesatzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

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Erläuternde Hinweise zur Werbesatzung zum Download

Fernsehähnliche Telemedien, also insbesondere Video-on-Demand-Angebote, müssen nach dem MStV einen Anteil an europäischen Werken von 30 Prozent aufweisen. Mit dieser Verpflichtung soll die Medienvielfalt sowie die Film- und Fernsehproduktion in Europa gestärkt werden. Für Fernsehprogramme gibt es eine vergleichbare Regelung schon seit längerem. Die Satzung zu europäischen Produktionen präzisiert, welche Angebote unter die Regelung fallen, welche Pflichten mit ihr einhergehen und wie sich die Quote im Einzelnen errechnet. Zudem werden wichtige Ausnahmen von der Vorgabe, etwa für Angebote mit geringen Umsätzen oder Zuschauerzahlen, genauer gefasst.

Die Satzung EU-Quoten ist zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten.

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Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten enthält Regelungen für Gewinnspiele im Fernsehen, im Radio und in rundfunkähnlichen Telemedien. Schwerpunkte sind der Jugendschutz sowie die Pflichten der Veranstalter bezüglich einer transparenten und fairen Spielgestaltung und eines fairen Spielablaufs. Beispielsweise wird präzisiert, dass es nicht erlaubt ist, den Eindruck eines nicht existierenden Zeitdrucks vorzuspiegeln oder Gewinnspiele als Lösung für private Notsituationen anzupreisen.

Die Gewinnspielsatzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

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Anwendungs- und Auslegungsregeln zur Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung)

Die bundesweite Kostensatzung konkretisiert Art und Umfang der Kosten für nach dem MStV vorgenommen Amtshandlungen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr sondern eine Rahmengebühr, so wird die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, bemessen.

Die Kostensatzung ist am 11. Februar 2021 rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch die Änderungssatzung vom 29. September 2022 angepasst.

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Wer in Deutschland Rundfunk veranstalten will, braucht grundsätzlich eine Zulassung, die bei den Landesmedienanstalten beantragt werden kann. Neu ist, dass Programme, die nur eine geringe Bedeutung für die Meinungsbildung entfalten oder im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen (werden), zulassungsfrei sind. Auf Wunsch können sich Veranstalter die Zulassungsfreiheit ihres (geplanten) Programms von den Landesmedienanstalten bestätigen lassen. Die Satzung Zulassungsfreiheit (ZFS) konkretisiert hierfür etwa, welche Informationen vorzulegen sind oder wie die Zahl gleicher Nutzerinnen und Nutzer berechnet wird – so werden Fernsehzuschauerinnen und Fernsehzuschauer, die nur kurz durch ein Programm „durchzappen“, beispielsweise nicht mitgezählt.

Die Satzung Zulassungsfreiheit ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

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Die Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen präzisiert die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags etwa zur Auffindbarkeit von Programmen und Inhalten, zum Schutz vor Überblendungen mit Werbung und Empfehlungen sowie zu Anzeige- und Transparenzpflichten der Anbieter. Neben den Medienplattformen, wie die klassischen Kabelnetze oder sog. OTT-Dienste, umfasst die Plattformregulierung nun auch Benutzeroberflächen, wie etwa Smart-TVs. Damit reagiert der Medienstaatsvertrag auf die geänderte Mediennutzung und stellt einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang auf Medienplattformen und Benutzeroberflächen für Rundfunkveranstalter sicher.

Die MB-Satzung ist zum 01. Juni 2021 in Kraft getreten.

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Nach dem Telemediengesetz sind Anbieter sog. Video-Sharing-Dienste verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, damit Nutzerinnen und Nutzer bspw. rechtswidrige Inhalte melden können. Als Teil dieses Beschwerdeverfahrens ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle durch die Landesmedienanstalten vorgesehen, an die sich Nutzerinnen und Nutzer im Falle von Streitigkeiten über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wenden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Nutzerin/ ein Nutzer, deren/ dessen geteiltes Video durch den Dienstanbieter gelöscht wurde, mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist oder wenn der Dienstanbieter trotz Beschwerde einen möglicherweise rechtswidrigen Inhalt nicht entfernt. Die Satzung konkretisiert neben der Besetzung der Schlichtungsstelle auch den Ablauf und die Verfahrensgrundsätze des Schlichtungsverfahrens.

Die Satzung Schlichtungsstelle ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

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Per Knopfdruck stehen in der digitalen Medienwelt ganze Massen an Inhalten bereit. Dies macht es gerade für kostenintensive journalistische Angebote schwierig, in ausreichendem Maße gefunden zu werden. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen deshalb unter anderem private Programme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten, in Benutzeroberflächen – etwa der Angebotsübersicht auf Smart-TVs – leicht auffindbar sein. Den Public-Value-Status bestimmen die Landesmedienanstalten in Listen – wer sich bewerben kann und wie genau das Verfahren abläuft, regelt die Public-Value-Satzung.

Die Public-Value-Satzung ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten.

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Auf das geänderte Mediennutzungsverhalten, insbesondere beim Nachrichtenkonsum, reagiert der Medienstaatsvertrag mit dem neuen Regulierungsbereich der sog. Medienintermediäre, also etwa Suchmaschinen und sozialen Netzwerken. Anbieter dieser Intermediäre müssen in transparenter Weise offenlegen, wie ihre Dienste funktionieren und nach welchen Kriterien sich der Zugang und die Auffindbarkeit von Inhalten bestimmt. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote dürfen dabei nicht diskriminiert werden. Die MI-Satzung konkretisiert diese Vorgaben und unterstützt dadurch die Anbieter dabei, den neuen Vorgaben gerecht zu werden.

Die MI-Satzung ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

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Die Finanzierungssatzung dient dazu, die Vorgaben des Medienstaatsvertrags zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie die Finanzierung zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben zu konkretisieren.

Die Finanzierungssatzung ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

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Die aufgeführten Satzungen hat die LFK im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Satzungen treten jeweils in Kraft, sobald Sie in allen Ländern verabschiedet und veröffentlicht wurden.

„Um einen modernen und zukunftsoffenen Regulierungsrahmen für Rundfunk und Internet zu sichern, war es wichtig, den Medienstaatsvertrag zeitnah durch passendes Satzungsrecht für die Rechtsanwendung in der Praxis zu ergänzen.”

Dr. Wolfgang Kreißig, Präsident der LFK

Vom Erstentwurf zum Inkrafttreten

Bevor sie in Kraft treten können, durchlaufen die Satzungen und Richtlinien einen mehrstufigen Prozess. In Arbeitsgemeinschaften klären Vertreterinnen und Vertreter der Medienanstalten die Grundzüge der Satzung sowie ggfs. im Rahmen einer Konsultationsphase im Austausch mit der Branche die nötigen technischen Details und Sachfragen und erarbeiten anschließend Satzungsentwürfe. In der Anhörungsphase erhalten betroffene Branchenverbände die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Satzungsentwürfen. In der Finalisierungsphase werden die Satzungen schließlich – nach Auswertung der Stellungnahmen – den gemeinsamen Gremien (DLM und GVK) sowie den Gremien der 14 Landesmedienanstalten vorgelegt, welche eine gemeinsame Fassung beschließen und in den jeweiligen Ländern veröffentlichen.

Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, und auch durch die EU-Kommission – wo geboten – nach einer entsprechenden Frist keine Einwände gegen die abgestimmten Entwürfe geäußert werden, treten die neuen Richtlinien und Satzungen in Kraft und bilden die Grundlage für die künftige Medienregulierungspraxis der Landesmedienanstalten.

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