Der MStV ist da - Das ändert sich in der Praxis

Was bringt der Medienstaatsvertrag (MStV) konkret an Neuerungen für die tägliche Arbeit von Radio-, und Fernsehveranstaltern, Streamern & Co. mit sich? Wir haben einige wesentliche Änderungen zusammengestellt.

Das ändert sich...

...für den "Klassischen" Rundfunk

  • Die Werberegelung für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk werden flexibler: Produktplatzierungen sind (außer in Nachrichten und Kindersendungen) jetzt in weiterem Umfang gestattet als zuvor. Werbeblöcke dürfen freier über den Tag verteilt werden. Vor allem in der Primetime kann es zu längeren Werbeblöcken kommen.
  • Veranstalter müssen die zuständige Landesmedienanstalt mindestens alle drei Jahre über getroffene Maßnahmen im Bereich Barrierefreiheit informieren.

...für Streamer z.B. auf YouTube oder Twitch

  • Weniger Bürokratie: Livestream-Angebote mit im Durchschnitt weniger als 20.000 gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzern über einen Zeitraum von 6 Monaten oder nur geringer Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung benötigen keine Lizenz. Zuvor lag die Grenze deutlich niedriger – auch kleinere Streamer mussten eine Rundfunklizenz bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen.
  • Keine Unterscheidung mehr zwischen Audio und Video: Die gleichen Regeln gelten auch für Webradio-Anbieter. Das bisher geltende Anzeigeverfahren in diesem Bereich entfällt.

...für geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Angebot

wie z.B. Nachrichtenwebsites oder Blogs mit publizistischem Charakter

  • Der Bereich der journalistischen Sorgfaltspflicht wird gestärkt, indem diese den „anerkannten journalistischen Grundsätzen“ zu entsprechen haben. Neu ist zudem die Pflicht, kostenlos eine Gegendarstellung aufzunehmen, wenn eine Person oder Stelle, die durch eine in dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, dies verlangt. Und es muss benannt werden, wer für das Angebot inhaltlich verantwortlich ist. Damit diese Person auch erreicht werden kann, muss sie ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Eine Anmeldepflicht gibt es weiterhin nicht. Aber die Anbieter sind aufgefordert, sich einer Freiwilligen Selbstkontrolle oder dem Presserat anzuschließen. Tun sie dies nicht, sind die Landesmedienanstalten für die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze zuständig – ebenso wie für die Anerkennung neuer Selbstkontrolleinrichtungen.
  • Journalistisch-redaktionelle Telemedien genießen, ähnlich wie die Presse, einen sogenannten „Tendenzschutz“ – also das Recht des Anbieters, die politische Linie des Angebotes festzulegen – auch gegenüber den eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

 

...für Medienplattformen und Benutzeroberflächen,

also für Angebote, die Inhalte Dritter zu einem Gesamtangebot zusammenfassen, wie z.B. Zattoo, Joyn oder TVNow (sog. OTT-Anbieter), Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder auch Smart TVs

  • Die Regulierung wird auf Benutzeroberflächen und deren Anbieter, wie Smart TV Hersteller, ausgeweitet. OTT-Angebote unterfallen nun schneller der vollständigen Regulierung (ab einer durchschnittlichen täglichen Nutzerzahl von 20.000 oder mehr). Dann müssen strengere Vorgaben eingehalten werden.
  • Transparenzpflicht: Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden, müssen erklärt werden und die Anordnung durch die Nutzerinnen und Nutzer individualisierbar sein.
  • Signalintegrität ausgeweitet: Bspw. Smart TV-Anbieter dürfen Fernsehprogramme ohne Einwilligung des Senders nicht durch eigene Werbeeinblendungen überlagern.

 

...für Medienintermediäre,

also Angebote, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren, ohne diese zu einem eigenen Gesamtangebot zusammenzufassen, wie z.B. Suchmaschinen, Sprachassistenten, App-Stores, soziale Medien wie Youtube und Facebook.

  • Transparenzpflicht: Informationen über Anzeigekriterien sowie die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen müssen in verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden, um Nutzerinnen und Nutzern eine informierte Nutzung des Dienstes zu ermöglichen.
  • Diskriminierungsverbot: Verbot der Einflussnahme auf die Sichtbarkeit journalistischer Inhalte, wenn der Medienintermediär besonders hohen Einfluss auf deren Wahrnehmbarkeit hat. Marktmacht darf nicht zur Benachteiligung oder Bevorzugung von Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte genutzt werden.
  • Kennzeichnungspflicht für Social Bots, also computergesteuerte Programme, die in sozialen Netzwerken eigene Inhalte posten: Von Bots erstellte oder geteilte Inhalte müssen gut sichtbar mit Hinweisen versehen werden.
  • Verpflichtung für Anbieter zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

Die Regelungen gelten für Intermediäre mit mehr als einer Million Nutzerinnen und Nutzern pro Monat in Deutschland.