Benutzeroberflächen

Eine Benutzeroberfläche ist eine textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Sie dient der Orientierung und ermöglicht die Auswahl von Angeboten, Inhalten und softwarebasierten Anwendungen. Beispiele für eine Benutzeroberfläche sind etwa der Elektronische Programmführer (EPG) des Kabelnetzbetreibers oder das Startmenu eines Smart-TVs.

Fernbedienung liegt vor Smart-TV. Auf dem Bildschirm sind mehrere Apps zu sehen.

Die Anbieter von Benutzeroberflächen stehen in gleichem Maße zwischen den Programm- und Inhalteanbietern einerseits und den Nutzerinnen und Nutzern andererseits wie Plattformanbieter. Sie entscheiden damit über die Auffindbarkeit der Programme und Inhalte. Unter dem neuen Medienstaatsvertrag wurde deshalb der Anwendungsbereich der bisherigen Regulierung auf alle Anbieter solcher Benutzeroberflächen ausgeweitet.

Angebotsvielfalt & Chancengleichheit sichern

Egal ob Elektronischer Programmführer, Menu eines Smart-TVs oder Sprachassistenten – alle diese Benutzeroberflächen entscheiden durch ihre Gestaltung über die Auffindbarkeit von Inhalten und haben damit auch Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Die Anbieter sind deshalb dazu verpflichtet, die Auffindbarkeit von Inhalten chancengleich und diskriminierungsfrei zu gestalten.

Auffindbarkeit von Public Value-Inhalten

Für sogenannte Public Value-Inhalte sieht der neue Medienstaatsvertrag einen besonderen Status vor – diese müssen auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein. Neben beitragsfinanzierten Programmen sind das auch private Angebote, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Die privaten Angebote, denen dieser Status zukommt, werden im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens durch die Landesmedienanstalten bestimmt und in Listen festgelegt, die jeweils für drei Jahre Gültigkeit haben.

Transparenz schaffen

Darüber hinaus normiert der neue Medienstaatsvertrag Transparenzvorgaben, nach denen die Grundsätze für die Auswahl der Rundfunk- und Telemedienangebote transparent gemacht werden müssen. Dazu gehören auch Informationen darüber, wie Empfehlungen erfolgen und wie die Nutzerinnen und Nutzer die Sortierung und Anordnung von Inhalten individualisieren können.

Anzeigepflicht

Eine Benutzeroberfläche muss einen Monat vor Aufnahme des Betriebs angezeigt werden. Die wichtigsten Informationen zur Anzeigepflicht und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im gemeinsamen Merkblatt der Medienanstalten.

Für Fragen zur Benutzeroberflächen- und Anbietereigenschaft stehen wir gerne zur Verfügung. Die LFK ist für die bei ihr angezeigten Benutzeroberflächen zuständig und klärt gerne zu allen Fragen rund um die Regulierung auf, wie Anzeigepflicht und Pflichten zu Auffindbarkeit und Transparenz.