I. Bekanntmachung
Im Land Baden-Württemberg steht ab dem 1. Juli 2026 eine Übertragungskapazität für die Zuweisung an private Hörfunkveranstalter zur Verbreitung von Hörfunkangeboten in digitaler Technik (DAB+) zur Verfügung.
Die Ausstrahlung erfolgt landesweit; derzeit über den landesweiten Multiplex (Kanal 11B).
Anträge auf Zuweisung können ab sofort bei der LFK eingereicht werden (s.u. IV.).
II. Rechtsgrundlagen
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 1, 4, § 18 Abs. 1 Nr. 5 Landesmediengesetz (LMedienG) vom 19.07.1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417).
III. Technische Rahmenbedingungen
1. Verbreitungsgebiet
Das Verbreitungsgebiet umfasst das gesamte Landesgebiet.
2. Technische Übertragungskapazität
Für die Übertragung von privaten Hörfunkprogrammen und Telemedien steht derzeit der Kanal 11B landesweit zur Verfügung, § 9 Abs. 3 Verordnung der LFK über die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten (NutzungsplanVO) vom 15.11.1999 (GBl. S. 459), in der Fassung vom 29.03.2016 (GBl. S. 224). Von der Gesamtkapazität von 864 CU steht ab dem 1. Juli 2026 eine Kapazität von 54 CU zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms zur Verfügung.
Es wird eine landesweite Versorgung angestrebt.
Aktueller Sendernetzbetreiber des landesweiten Multiplexes ist seit November 2020 die
ON AIR support GmbH
Am Talblick 14
D- 76359 Marxzell
Hierbei gilt folgende Versorgungszielstellung
Versorgungsziel mindestens:
- 70 % der Bevölkerung von Baden-Württemberg ausgelegt für portablen Empfang in
Gebäuden landesweit, - 80 % der in Baden-Württemberg verlaufenden Autobahnstrecken.
3. Die Ausstrahlung erfolgt zunächst über den landesweiten Multiplex (Kanal 11B). Voraussichtlich erfolgt während der Zuweisungsdauer eine Umstellung auf eine landesweite Ausstrahlung über drei regionale Multiplexe, wobei sich an der zugewiesenen Übertragungskapazität nichts ändert. Mit der Antragstellung erklären sich die Bewerber hiermit einverstanden.
IV. Antragsstellung
1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunkprogrammen, grundsätzlich unabhängig von der Zuweisung der hier ausgeschriebenen Kapazitäten, einer Zulassung für das Programm, das auf der hier ausgeschriebenen Übertragungskapazität verbreitet werden soll, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 5 LMedienG vor, sodass keine Zulassung erforderlich ist. Soweit keine Zulassung besteht, diese jedoch erforderlich ist, wird sie auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem LMedienG erfüllt sind. Der Zulassungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 13, 14 LMedienG sowie der weiteren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen. Ein Merkblatt für die Zulassung, dem die erforderlichen Angaben entnommen werden können, ist abrufbar unter: https://www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Merkblaetter/merkblatt_zulassung_2023.pdf
2. Die unter Ziffer III. beschriebene Übertragungskapazität steht zur Nutzung durch private Hörfunkveranstalter gemäß Zuweisung durch die LFK zur Verfügung. Die Kapazität von insgesamt 54 CU kann zur Verbreitung von einem Hörfunkprogramm genutzt werden.
2.1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LMedienG erfolgt die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter nach Maßgabe der §§ 19, 20 LMedienG, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz, insbesondere die Vorschriften über die Meinungsvielfalt, erfüllt sind (s.u. IV.4). Bei mehreren Bewerbern erfolgt die Zuweisung an denjenigen, dessen Angebot am besten geeignet erscheint, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten (§18 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG). Grundlage der Entscheidung sind insbesondere die Angaben des Bewerbers im Zuweisungsantrag (s.u. IV.4.).
2.2 Die Zuweisung soll bis zum 31. Dezember 2032 ausgesprochen werden, um eine Neuausschreibung mit anderen Übertragungskapazitäten zu ermöglichen (§ 19 Abs. 7 S. 2 LMedienG).
3. Die LFK fordert Interessenten hiermit dazu auf, Anträge auf Zuweisung der Kapazität zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Angabe des Aktenzeichens A1.2.1.5 einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg und endet am
27.03.2026 um 12:00 Uhr
Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der LFK vorliegen.
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bitten wir um schriftliche Einreichung der Anträge in zweifacher, durchnummerierter Ausfertigung (inkl. Anlagen), hiervon ein Exemplar in nicht gebundener kopierfähiger Form, an folgende Adresse
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart
Zudem bitten wir um ein Exemplar in digitaler Form.
4. Der für die – im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge auf Zuweisung erforderlichen – Auswahlentscheidung und Zuweisung maßgebliche Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Auswahlkriterien nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG sowie der weiteren Zuweisungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LMedienG ermöglichen.
Für die Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen und der Auswahlkriterien sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
4.1 Angaben zum Antragsteller; Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie ggf. seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i.G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt; ggf. sind Gesellschaftsverträge oder Satzungen vorzulegen;
4.2 Vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;
4.3 die Angabe der geplanten Sendezeit und der für das Angebot vorgesehenen CUs;
4.4 ein Programmkonzept. Dies umfasst:
- ein detailliertes Programmschema, das u.a. Aufschluss über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Rahmenprogrammen oder sonstigen Programmteilen Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Inhalte gibt;
- eine weitergehende Beschreibung des Hörfunkprogramms, aus der sich insbesondere auch der durch die einzelnen Programmbestandteile jeweils zu erwartender Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet ergibt;
- Erläuterung ggf. geplanter programmbegleitender bzw. -dienender Maßnahmen sowie geplanter Marketingmaßnahmen;
- vorgesehene oder geplante programmbegleitende Dienste, die die technischen Möglichkeiten von DAB+ aufgreifen;
4.5 eine ausführliche Darstellung der geplanten Vermarktung und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots. Dies umfasst insbesondere:
- ein Vermarktungskonzept;
- einen detaillierten, in einzelne Posten aufgeschlüsselten Finanzplan (2026 – 2028);
- ein detaillierter Organisations- und Personalstellenplan;
4.6 Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. Dritten.
5. Im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge auf Zuweisung ist es im Rahmen der Auswahlentscheidung unerheblich, ob bereits eine Verbreitung über UKW in Baden-Württemberg besteht.
V. Hinweise
1. Insbesondere die Angaben zu IV. 4. sind Gegenstand einer ggf. erforderlichen Auswahlentscheidung. Sie sind deshalb während der gesamten Zuweisungsdauer vor dem Hintergrund des Fortbestandes der Auswahlgründe überprüfbar.
2. Mit dieser Ausschreibung übernimmt die LFK keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.
3. Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die LFK für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Gebührensätze richten sich nach ihrer Verordnung über die Festsetzung der Gebührensätze für ihre öffentlichen Leistungen (GebührenVO). Nach Nr. B.2.9 des Gebührenverzeichnisses der GebührenVO ist für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur landesweiten Verbreitung eines DAB+-Hörfunkprogramms ein Gebührenrahmen von 1.500 € bis 7.500 € vorgesehen.
4. Nachfragen zur Ausschreibung können unter rundfunkaufsicht@lfk.de an die LFK gerichtet werden.
Stuttgart, 24. Februar 2026
Dr. Wolfgang Kreißig