Ausschreibungen / Bekanntmachungen

Die LFK plant die Verbreitungsgebiete für den privaten Rundfunk in Baden-Württemberg. Regelmäßig schreiben wir unter anderem frei werdende Übertragungskapazitäten aus. Eine Ausschreibung wird stets im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und an dieser Stelle veröffentlicht.

Personen, die die Hände zwecks Wortmeldung in die Luft heben

Neue Ausschreibungen / Bekanntmachungen

I. Bekanntmachung

Im Land Baden-Württemberg steht ab dem 1. Juli 2026 eine Übertragungskapazität für die Zuweisung an private Hörfunkveranstalter zur Verbreitung von Hörfunkangeboten in digitaler Technik (DAB+) zur Verfügung.

Die Ausstrahlung erfolgt landesweit; derzeit über den landesweiten Multiplex (Kanal 11B).

Anträge auf Zuweisung können ab sofort bei der LFK eingereicht werden (s.u. IV.).

II. Rechtsgrundlagen

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 1, 4, § 18 Abs. 1 Nr. 5 Landesmediengesetz (LMedienG) vom 19.07.1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417).

III. Technische Rahmenbedingungen

1. Verbreitungsgebiet

Das Verbreitungsgebiet umfasst das gesamte Landesgebiet.

2. Technische Übertragungskapazität

Für die Übertragung von privaten Hörfunkprogrammen und Telemedien steht derzeit der Kanal 11B landesweit zur Verfügung, § 9 Abs. 3 Verordnung der LFK über die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten (NutzungsplanVO) vom 15.11.1999 (GBl. S. 459), in der Fassung vom 29.03.2016 (GBl. S. 224). Von der Gesamtkapazität von 864 CU steht ab dem 1. Juli 2026 eine Kapazität von 54 CU zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms zur Verfügung.

Es wird eine landesweite Versorgung angestrebt.

Aktueller Sendernetzbetreiber des landesweiten Multiplexes ist seit November 2020 die

ON AIR support GmbH
Am Talblick 14
D- 76359 Marxzell

Hierbei gilt folgende Versorgungszielstellung

Versorgungsziel mindestens:

  • 70 % der Bevölkerung von Baden-Württemberg ausgelegt für portablen Empfang in
    Gebäuden landesweit,
  • 80 % der in Baden-Württemberg verlaufenden Autobahnstrecken.

3. Die Ausstrahlung erfolgt zunächst über den landesweiten Multiplex (Kanal 11B). Voraussichtlich erfolgt während der Zuweisungsdauer eine Umstellung auf eine landesweite Ausstrahlung über drei regionale Multiplexe, wobei sich an der zugewiesenen Übertragungskapazität nichts ändert. Mit der Antragstellung erklären sich die Bewerber hiermit einverstanden.

IV. Antragsstellung

1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunkprogrammen, grundsätzlich unabhängig von der Zuweisung der hier ausgeschriebenen Kapazitäten, einer Zulassung für das Programm, das auf der hier ausgeschriebenen Übertragungskapazität verbreitet werden soll, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 5 LMedienG vor, sodass keine Zulassung erforderlich ist. Soweit keine Zulassung besteht, diese jedoch erforderlich ist, wird sie auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem LMedienG erfüllt sind. Der Zulassungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 13, 14 LMedienG sowie der weiteren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen. Ein Merkblatt für die Zulassung, dem die erforderlichen Angaben entnommen werden können, ist abrufbar unter: https://www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Merkblaetter/merkblatt_zulassung_2023.pdf

2. Die unter Ziffer III. beschriebene Übertragungskapazität steht zur Nutzung durch private Hörfunkveranstalter gemäß Zuweisung durch die LFK zur Verfügung. Die Kapazität von insgesamt 54 CU kann zur Verbreitung von einem Hörfunkprogramm genutzt werden.

2.1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LMedienG erfolgt die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter nach Maßgabe der §§ 19, 20 LMedienG, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz, insbesondere die Vorschriften über die Meinungsvielfalt, erfüllt sind (s.u. IV.4). Bei mehreren Bewerbern erfolgt die Zuweisung an denjenigen, dessen Angebot am besten geeignet erscheint, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten (§18 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG). Grundlage der Entscheidung sind insbesondere die Angaben des Bewerbers im Zuweisungsantrag (s.u. IV.4.).

2.2 Die Zuweisung soll bis zum 31. Dezember 2032 ausgesprochen werden, um eine Neuausschreibung mit anderen Übertragungskapazitäten zu ermöglichen (§ 19 Abs. 7 S. 2 LMedienG).

3. Die LFK fordert Interessenten hiermit dazu auf, Anträge auf Zuweisung der Kapazität zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Angabe des Aktenzeichens A1.2.1.5 einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg und endet am

27.03.2026 um 12:00 Uhr

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der LFK vorliegen.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bitten wir um schriftliche Einreichung der Anträge in zweifacher, durchnummerierter Ausfertigung (inkl. Anlagen), hiervon ein Exemplar in nicht gebundener kopierfähiger Form, an folgende Adresse

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart

Zudem bitten wir um ein Exemplar in digitaler Form.

4. Der für die – im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge auf Zuweisung erforderlichen – Auswahlentscheidung und Zuweisung maßgebliche Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Auswahlkriterien nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 LMedienG sowie der weiteren Zuweisungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LMedienG ermöglichen.

Für die Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen und der Auswahlkriterien sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

4.1 Angaben zum Antragsteller; Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie ggf. seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i.G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt; ggf. sind Gesellschaftsverträge oder Satzungen vorzulegen;

4.2 Vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;

4.3 die Angabe der geplanten Sendezeit und der für das Angebot vorgesehenen CUs;

4.4 ein Programmkonzept. Dies umfasst:

  • ein detailliertes Programmschema, das u.a. Aufschluss über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Rahmenprogrammen oder sonstigen Programmteilen Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Inhalte gibt;
  • eine weitergehende Beschreibung des Hörfunkprogramms, aus der sich insbesondere auch der durch die einzelnen Programmbestandteile jeweils zu erwartender Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet ergibt;
  • Erläuterung ggf. geplanter programmbegleitender bzw. -dienender Maßnahmen sowie geplanter Marketingmaßnahmen;
  • vorgesehene oder geplante programmbegleitende Dienste, die die technischen Möglichkeiten von DAB+ aufgreifen;

4.5 eine ausführliche Darstellung der geplanten Vermarktung und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots. Dies umfasst insbesondere:

  • ein Vermarktungskonzept;
  • einen detaillierten, in einzelne Posten aufgeschlüsselten Finanzplan (2026 – 2028);
  • ein detaillierter Organisations- und Personalstellenplan;

4.6 Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. Dritten.

5. Im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge auf Zuweisung ist es im Rahmen der Auswahlentscheidung unerheblich, ob bereits eine Verbreitung über UKW in Baden-Württemberg besteht.

V. Hinweise

1. Insbesondere die Angaben zu IV. 4. sind Gegenstand einer ggf. erforderlichen Auswahlentscheidung. Sie sind deshalb während der gesamten Zuweisungsdauer vor dem Hintergrund des Fortbestandes der Auswahlgründe überprüfbar.

2. Mit dieser Ausschreibung übernimmt die LFK keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.

3. Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die LFK für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Gebührensätze richten sich nach ihrer Verordnung über die Festsetzung der Gebührensätze für ihre öffentlichen Leistungen (GebührenVO). Nach Nr. B.2.9 des Gebührenverzeichnisses der GebührenVO ist für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur landesweiten Verbreitung eines DAB+-Hörfunkprogramms ein Gebührenrahmen von 1.500 € bis 7.500 € vorgesehen.

4. Nachfragen zur Ausschreibung können unter rundfunkaufsicht@lfk.de an die LFK gerichtet werden.

 

Stuttgart, 24. Februar 2026

Dr. Wolfgang Kreißig

 

  1. Bekanntmachung

In der Region Südbaden stehen ab dem 1. November 2026 Übertragungskapazitäten für die Zuweisung an einen privaten Fernsehveranstalter zur Verbreitung eines regionalen Fernsehvollprogramms über das Breitbandkabelnetz zur Verfügung. 

Anträge auf Zuweisung können ab sofort unter dem Aktenzeichen A2.1.1.3 bei der LFK eingereicht werden.

 

II. Rechtsgrundlage

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S.1 Landesmediengesetz Baden-Württemberg (LMedienG) vom 19.07.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417) i.V.m. § 5 Abs. 1 und Anlage 2 A der Verordnung der Landesanstalt für Kommunikation über die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten (NutzungsplanVO) vom 15. November 1999 in der Fassung vom 29. März 2016 (GBL. S. 224). 

 

III. Technische Rahmenbedingungen

Im Rahmen der NutzungsplanVO hat die LFK die nachstehenden Übertragungskapazitäten für die Nutzung durch private lokale oder regionale Fernsehveranstalter ausgewiesen. 

Das Verbreitungsgebiet umfasst die Region Südbaden.

In diesem Gebiet wird ein analoger Kanal im Breitbandkabelnetz zugewiesen. 

§ 5 i.V.m. Anlage 2A NPlVO sieht insoweit in den Breitbandkabelnetzen Übertragungskapazitäten zur analogen Nutzung (PAL) vor. Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber den Umstieg von einer analogen auf eine digitale Kabelverbreitung bereits vollzogen hat, erfolgt die Umsetzung mittels digitaler Verbreitung. Der Must-Carry-Status für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms im Verbreitungsgebiet wird insofern mittels Substitution durch entsprechende digitale Übertragungskapazitäten gewährleistet (vgl. § 19 Abs. 1, Abs. 5 LMedienG).

 

IV. Antragstellung

  1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen alle privaten Veranstalter von Fernsehprogrammen unabhängig von der Zuweisung der hier ausgeschriebenen Kapazitäten einer Zulassung für das zu verbreitende Programm. Soweit keine Zulassung besteht, wird sie auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem LMedienG erfüllt sind. Der Zulassungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der §§ 12 ff. LMedienG ermöglichen. Ein Merkblatt, dem die erforderlichen Angaben entnommen werden können, ist abrufbar unter: https://www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Merkblaetter/merkblatt_zulassung_2023.pdf

  2. Die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten werden im Rahmen des Verfahrens per Zuweisung durch die LFK vergeben. Diese richtet sich nach den §§ 18 ff. LMedienG. 

    Kommt es bei Eingang mehrerer Bewerbungen zu einer Auswahlentscheidung, so erhält derjenige Bewerber den Zuschlag, dessen Angebot am besten geeignet erscheint, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauer im Verbreitungsgebiet zu gewährleisten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 LMedienG). 

    Die Zuweisung soll für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen werden (§ 19 Abs. 7 Satz 1 LMedienG).

    Die LFK kann gemäß § 19 Abs. 5 LMedienG die Zuweisung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist.

  3. Die LFK fordert Interessierte hiermit dazu auf, Anträge auf Zulassung und Zuweisung von Kapazitäten zur Veranstaltung eines regionalen Fernsehvollprogramms einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg und endet am

 

27.03.2026, 12 Uhr

 

Die vollständigen schriftlichen Unterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) 

Reinsburgstraße 27 70178 Stuttgart (Hausanschrift)

Postfach 102927 70025 Stuttgart (Postanschrift) 

vorliegen. 

Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

 

4. Der Zuweisungsantrag muss in zweifacher, durchnummerierter Ausfertigung (inkl. Anlagen) gestellt werden, hiervon ein Exemplar in nicht gebundener, kopierfähiger Form und ein Exemplar in digitaler Form.

In Ergänzung zu den im Merkblatt für die Zulassung aufgeführten Angaben und Nachweisen sind hinsichtlich der Zuweisung insbesondere folgende Angaben erforderlich: 

a) ein auf das Sendegebiet zugeschnittenes Programmkonzept - im Einzelnen:

  • ein detailliertes Programmschema, das u. a. Aufschluss über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Inhalte und der Übernahme von Rahmenprogrammen oder sonstigen Programmteilen Dritter gibt;

  • eine Beschreibung der geplanten Sendungen, aus der sich der zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur regionalen Identität der Zuschauer ergibt;

  • Angaben zu der programmlichen Berücksichtigung der einzelnen Teilregionen im Verbreitungsgebiet;

b) eine Darstellung der geplanten Vermarktung und wirtschaftlichen sowie organisatorischen Tragfähig­keit des Fernsehangebots - insbesondere:

ein auf das Sendegebiet zugeschnittenes Vermarktungskonzept;

  • einen detaillierten Finanzplan für die Zuweisungsperiode;

  • einen detaillierten Organisations- und Personalstellenplan mit genauer Tätigkeitsbeschreibung;

  • eine Aufstellung der technischen Ausstattung;

c) Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. Dritten;

d) Angaben (Programm und Finanzierung) zu einer evtl. zusätzlich geplanten Verbreitung über digitale Übertragungskapazitäten (z. B. Satellit, DVB-T, Kabel).

V. Hinweise

  1. Die Angaben im Zuweisungsantrag sind Gegenstand einer ggf. erforderlichen Auswahlentscheidung und deshalb während der gesamten Zuweisungsdauer hinsichtlich des Fortbestandes der Auswahlgründe überprüfbar.
  2. Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die LFK für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Gebührenverordnung sieht in Ziff. B.1.2. des Gebührenverzeichnisses für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur lokalen und regionalen Verbreitung eines Fernsehprogramms ein Gebührenrahmen von 1.000 bis 5.000 Euro vor.

    Nähere Informationen über die Antragstellung können bei der LFK unter rundfunkaufsicht@lfk.de angefordert werden. 

     

    Stuttgart, den 9. Februar 2026

Aktuell vergebene Aufträge

Vergabeverfahren:
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Abs. 4, § 12 UVgO i.V.m. Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Baden-Württemberg über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung BW) vom 23. Juli 2024.

Leistungsumfang:
Veranstaltungsmanagement, Konzepterstellung und Durchführung des LFK Medienpreises.

Zuschlag:
12.08.2025

Umsetzungszeitraum:
August 2025 bis Juli 2026 mit Verlängerungsoption.

Ausschreibende Stelle:
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart

Auftragnehmer:
pulsmacher GmbH
Kammererstraße 18
71636 Ludwigsburg

Vergabeverfahren:
Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Abs. 4, § 12 UVgO i.V.m. Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Baden-Württemberg über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung BW) vom 23. Juli 2024

Leistungsumfang:
Pflege und Weiterentwicklung des Jugendschutz- und Medienbildungsprojektes Handysektor 2025-2027

Zuschlag:
27. Juni 2025

Umsetzungszeitraum:
Juli 2025 bis Juni 2027

Ausschreibende Stelle:
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart

Auftragnehmer:
mecodia GmbH 
Neckartailfinger Straße 1
72631 Aichtal