Sperranordnung zu "samidoun.net"

VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMStV) - Bekanntmachung vom 22. Mai 2026

Würfel auf einer Tastatur

Gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 27. September 2002 (Bln. GVBl. 2003, S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Bln. GVBl. 2025, S. 354, 355) i.V.m. § 109 Abs. 1 u. Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Bln. GVBl. 2020, S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Reformstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Bln. GVBl. 2025, S. 361, 362) und in Vollziehung des Beschlusses der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 10.12.2025 ergeht folgende

Allgemeinverfügung

  1. Es wird gegenüber den in Baden-Württemberg ansässigen Access-Providern, also allen Unternehmen, die geschäftsmäßig den Zugang zu einem öffentlichen Datennetz bereitstellen und deren Tätigkeit die technische Vermittlung und Datenübertragung zwischen dem Endgerät eines Nutzenden und dem Internet ermöglicht, gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 u. Abs. 3 MStV eine Sperrung der Domain „samidoun.net“ für den Abruf aus Deutschland angeordnet.
  2. Die Sperrung ist bis zum 19.06.2026 umzusetzen.
  3. Die jeweiligen Access-Provider erfüllen ihre Verpflichtung aus Ziff. 1 insbesondere, wenn sie den Zugriff auf die Domain „samidoun.net“ mittels einer DNS-Sperre für jegliche durch sie angebotenen Netze unterbinden.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und mit dem 22.05.2028 außer Kraft.

 

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann bei der Landesanstalt für Kommunikation, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Eine vorherige Anmeldung ist erwünscht.

English Version can be found here: https://www.lfk.de/service/ausschreibungen-/-bekanntmachungen

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat: Verwaltungsgericht Freiburg (Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg), Verwaltungsgericht Karlsruhe (Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe), Verwaltungsgericht Sigmaringen (Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen) und Verwaltungsgericht Stuttgart (Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart).

 

Stuttgart, 19.05.2026.

 

Dr. Wolfgang Kreißig