Jugendschutz

Kinder und Jugendliche vor ängstigenden und verstörenden Medieninhalten schützen – das ist das Ziel des Jugendmedienschutzes. Die LFK überwacht, ob Radio- und Fernsehveranstalter und Anbieterinnen und Anbieter im Internet die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Grundlage hierfür ist der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).

Drei Personen sitzen vor zwei Tablet-PCs und einem Notebook

Jugendmedienschutz: Wozu soll das gut sein?

Pornografie, Gewalt, Antisemitismus, Hate-Speech, Selbstverletzung, Sexting, Rechtsextremismus, Fake-News, Cybermobbing. All diese Begriffe begegnen uns nahezu täglich in der medialen Berichterstattung und sie beschreiben Phänomene, die schon für Erwachsene nur schwer zu ertragen sind und mit denen sie oftmals nicht angemessen umzugehen wissen. Weitaus dramatischer aber stellt sich die Situation bei Kindern und Jugendlichen dar. Sie sind aufgrund ihres Entwicklungsstandes und ihrer geringeren Medienerfahrung noch viel weniger in der Lage, mit problematischen Inhalten umzugehen. Insbesondere die ungewollte Konfrontation mit drastischen Darstellungen kann im schlimmsten Fall zu nachhaltigen Ängstigungen oder gar Traumatisierungen führen. Kinder und Jugendliche haben jedoch ein Recht auf eine ungestörte Entwicklung. Dazu gehört auch, sie vor der Konfrontation mit ängstigenden und verstörenden Medieninhalten zu schützen, um ihre geistige, körperliche und seelische Gesundheit zu gewährleisten.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang.


Der Jugendmedienschutz in Deutschland dient genau diesem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien. Er regelt, welche Medieninhalte wann und wie im Fernsehen gesendet bzw. im Internet angeboten werden dürfen. Gesetzliche Grundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Er unterscheidet zwischen unterschiedlichen Gefährdungslagen:

Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, werden als „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“ bezeichnet. Hierzu zählen etwa gewalthaltige oder erotische Angebote. Bei diesen müssen Anbieter Sorge dafür tragen, dass Kinder der betreffenden Altersstufe (Altersstufen 0, 6, 12, 16, 18) diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Im Rundfunk kann dies durch die Wahl der Sendezeit geschehen. Im Internet müssen Anbieter ihre Angebote mit einer technischen Altersinformation versehen, die von Jugendschutzprogrammen erkannt werden kann. Das von den Eltern installierte Jugendschutzprogramm verhindert dann, dass Kinder der jeweiligen Altersstufe diese Inhalte aufrufen können.

Inhalte, die nur für Erwachsene (also über 18-Jährige) geeignet sind. Man spricht hier von „relativ unzulässigen Inhalten“, wozu bspw. die einfache Pornografie zählt. Relativ unzulässige Inhalte dürfen nur verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass auch tatsächlich nur Volljährige auf sie zugreifen können. Hier gibt es technische Systeme (sog. Altersverifikationssysteme), über die das – ähnlich wie bei Internet-Banking-Verfahren – sichergestellt werden kann.

Inhalte, die absolut unzulässig sind und daher weder im Rundfunk noch online verbreitet werden dürfen: Hierzu gehören z.B. extreme Gewaltdarstellungen, volksverhetzende Inhalte, Holocaustleugnung, die Darstellung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuz) oder Inhalte, die die Menschenwürde verletzen.

Warum kann man problematische Inhalte nicht einfach löschen?

Als Medienanstalt für Baden-Württemberg überwachen wir u.a. ob Fernseh- und Radioveranstalter oder Anbieter im Internet die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beachten. Dabei können wir jedoch immer erst tätig werden, nachdem eine Sendung ausgestrahlt oder ein Inhalt online gestellt wurde. Eine Vorabkontrolle ist nicht erlaubt, denn dies käme einer Zensur gleich. Und selbst wenn wir nach Veröffentlichung eines Inhaltes feststellen, dass dieser für Kinder und Jugendliche problematisch ist/war, können wir nicht einfach einen „Knopf drücken“ und den Inhalt aus dem Internet entfernen oder seine erneute Ausstrahlung im Fernsehen untersagen.

  1. Zunächst müssen wir den Anbieter darüber informieren, dass dieser möglicherweise gegen die Vorgaben des JMStV verstoßen hat, um ihm die Möglichkeit zu geben, auf diese Einschätzung zu reagieren und seine Sicht der Dinge darzulegen.
  2. Andere Rechtsgüter wie etwa die Meinungsfreiheit oder die Kunstfreiheit müssen bei der Bewertung eines Inhalts stets berücksichtigt werden und können u.U. dazu führen, dass ein auf den ersten Blick problematisch erscheinendes Angebot dennoch verbreitet werden darf.
  3. Erst wenn sich nach genauer Prüfung, Abwägung sowie Berücksichtigung der Stellungnahme des Anbieters herausstellt, dass die Vorgaben des JMStV verletzt wurden, können wir als Medienanstalt Maßnahmen ergreifen, die zu einer Löschung des Inhaltes führen oder eine zukünftige Ausstrahlung verhindern.

Neben der Erforderlichkeit einer genauen rechtlichen Prüfung gibt es mittlerweile eine Reihe weiterer Herausforderungen, die ein schnelles Vorgehen gegen jugendschutzrelevante Inhalte erheblich erschweren. Dies hängt unmittelbar mit der enormen Relevanz von Sozialen Netzwerken, wie Instagram, Facebook und Twitter, aber auch Messengerdiensten, wie WhatsApp und Telegram, zusammen. Über diese beliebten Kommunikationsdienste kann prinzipiell jeder jedem zu jeder Zeit jeden Inhalt (Texte, Bilder, Videos) in Echtzeit zugänglich machen. Damit gibt es eine schier unendliche Zahl von Sendern/Anbietern auf der ganzen Welt, deren Identität und Wohnsitz jedoch meist nur schwer ausfindig zu machen sind. Zudem sitzen die Anbieter der bekanntesten Sozialen Netzwerke im Ausland und müssen sich daher nicht zwingend an die Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutzes halten. Erschwerend kommt hinzu, dass Kinder heutzutage ab etwa zehn Jahren ein eigenes Smartphone besitzen und damit über ihre eigene Medienzentrale in der Hosentasche Zugriff auf alle Arten von Medieninhalten haben – überall, jederzeit und vor allem meist außerhalb der elterlichen Kontrolle.

„Die junge Generation wächst völlig selbstverständlich mit der Nutzung des Internets auf. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie die Gefahren im Netz wie Hass, Mobbing, Pornografie und Falschinformationen sämtlich überblickt. Hier setzt die Arbeit der LFK und der Landesmedienanstalten an. Wir kümmern uns im Rahmen der Jugendmedienschutzaufsicht darum, Verstöße zu ahnden und Selbstkontrollen zu stärken.”

Dr. Wolfgang Kreißig, Präsident der LFK

Wie gehen wir als Landesmedienanstalt mit diesen Herausforderungen um?

Weil die Herausforderungen so vielfältig geworden sind, müssen auch wir als Landesmedienanstalt ganz unterschiedliche Maßnahmen gegen die Verbreitung problematischer Inhalte ergreifen:

  • Bei strafrechtlich relevanten Angeboten wie Volksverhetzung oder Holocaustleugnung arbeiten wir eng mit den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) zusammen und profitieren dabei von deren erweiterten Ermittlungsbefugnissen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Identität von Straftätern.
  • Auf europäischer Ebene stimmen wir uns mit Medienregulierungsbehörden aus anderen EU-Staaten ab und versuchen, gemeinsame Maßnahmen und Lösungen zu entwickeln. Dazu wurde eigens die sogenannte ERGA (European Regulators Group for Audiovisual Media) gegründet.
  • Die Vielfältigkeit der Herausforderungen macht es erforderlich, im ständigen Dialog mit den Anbietern zu stehen, insbesondere mit denen der meist genutzten Endgeräte und Social-Media-Dienste. Sie müssen Verantwortung für die jugendschutzkonforme Ausgestaltung ihrer Dienste und Geräte übernehmen und diese so anbieten, dass sie in ihren standardmäßigen Grundeinstellungen verhindern, dass Kinder und Jugendlich Zugriff auf ungeeignete Inhalte haben.
  • Straf- und Aufsichtsverfahren sowie technische Jugendschutzlösungen sind wichtige Pfeiler des restriktiven Jugendmedienschutzes. Sie müssen jedoch zwingend durch präventive Medienkompetenzvermittlung begleitet und ergänzt werden, um Kinder und Jugendliche über die Chancen und Risiken der Mediennutzung zu informieren und sie bei ihrer Entwicklung zu aufgeklärten und mündigen Mediennutzerinnen und Mediennutzer zu unterstützen. Auch hier bieten die Landesmedienanstalten eine Vielzahl von Online-Angeboten, Materialien und Fortbildungen für unterschiedliche Zielgruppen und zu unterschiedlichen Problemen an.

Bei der Suche nach jugendschutzrelevanten Inhalten werden wir durch die Webanwendung KIVI (KI steht für Künstliche Intelligenz und VI für vigilare, lat. für wachen) unterstützt. Mit dem KI-Tool der deutschen Medienaufsicht können wir u. a. automatisiert ausgewählte Webseiten und Social-Media Plattformen nach Inhalten durchsuchen, die gegen den JMStV verstoßen.

Kontakt

Benjamin Thull
Landesanstalt für Kommunikation
Leitung Team Jugendschutz und Forschung; Projekte handysektor.de und medien-kindersicher.de
Tel.: 0711 66991-53
E-Mail: b.thull@lfk.de