SPECIAL: Public Value

Immer mehr Medienangebote konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer. Das macht es für kostenintensive journalistische Angebote immer schwieriger, sich und ihre Arbeit zu refinanzieren. Was sogenannte „Public-Value-Angebote“ ausmacht, wie sie gegenüber anderen privilegiert auffindbar gemacht werden können und welche Rolle die LFK und die Medienanstalten dabei spielen - all das auf dieser Seite.

Bild einer Person, die eine Fernbedienung in der Hand hält

Entschied früher vor allem der Programmplatz über die bevorzugte Auffindbarkeit eines Rundfunkangebots und damit dessen Wahrnehmbarkeit, spielen in Zeiten von Smart TVs und Co. die Benutzeroberflächen eine zentrale Rolle. Daher legt der im November 2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag in § 84 fest, dass sogenannte "Public-Value-Angebote" auf Benutzeroberflächen bevorzugt auffindbar gemacht werden müssen.

Diesen Rechtsrahmen galt es für die Landesmedienanstalten zunächst in einer Satzung zu konkretisieren. Außerdem wurden sie beauftragt, Public-Value-Angebote anhand spezieller Kriterien zu identifizieren und in einer Liste zu veröffentlichen. An dieser müssen sich dann Anbieter von Benutzeroberflächen - also bspw. des Menüs eines Smart TVs, aber auch Sprachassistenten oder elektronischen Programmführers - bei der Gestaltung ihres Angebots orientieren.

Aktueller Stand der Dinge

Nach intensivem Austausch mit der Branche haben die Medienanstalten in einer Arbeitsgruppe in den Monaten nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrag die "Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung)" erarbeitet und in den Ländern veröffentlicht. Seit dem 1. September 2021 ist die Satzung in Kraft.

Kurz darauf haben die Medienanstalten in den Ländern jeweils eine Ausschreibung zum Thema veröffentlicht. Private Anbieter konnten sich bis zum 30. September 2021 um den Public-Value-Status und damit um die Aufnahme in die Listen der Medienanstalten - getrennt nach den Gattungen Audio und Bewegtbild - bewerben. Insgesamt sind so weit über 300 Bewerbungen bei der verfahrensführenden Landesanstalt für Medien NRW eingegangen.

Über die Anträge wurde im Rahmen einer Prüfgruppe von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als zuständigem Organ der Medienanstalten entschieden. Am 1. Juni 2022 sind die Bescheide an die Antragstellerinnen und Antragsteller versandt worden.

Public Value - Was heißt das überhaupt?

Der Medienstaatsvertrag sieht konkret 7 Kriterien vor, welche die Landesmedienanstalten bei der Beurteilung von Rundfunk- und Telemedienangeboten als Public-Value-Angebot zugrunde legen sollen.

Im Einzelnen sind das:

  • der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
  • der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
  • das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
  • der Anteil an barrierefreien Angeboten,
  • das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
  • die Quote europäischer Werke und
  • der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.

In § 7 der Public-Value-Satzung haben die Landesmedienanstalten diese Kriterien nochmals weiter konkretisiert.

Kontakt

Viktoria Beuke
Landesanstalt für Kommunikation
Leitung Team Aufsicht
Tel.: 0711 66991-33
E-Mail: v.beuke@lfk.de