Förderrichtlinien 2024

Förderrichtlinien der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK),
gültig ab 01.01.2024

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Rechtsgrundlagen

1.1.1 Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Landesmediengesetz (LMedienG) kann die Landesanstalt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LMedienG die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg sowie

  • Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
  • Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern.

1.1.2 Die Förderungen stehen nach Grund und Höhe unter dem Vorbehalt des jährlich zu beschließendem Haushaltsplan.

1.1.3 Diese Förderrichtlinien regeln die Vergabe von Zuwendungen im Bereich des kommerziellen Rundfunks und der Medienkompetenz einschließlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

1.2 Zuwendungen

1.2.1 Die Landesanstalt gewährt ihre Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juli 2022 (GABL. S. 534 ff.) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung und Verzinsung von Erstattungsansprüchen richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landesanstalt kann die in dieser Richtlinie genannten Fördergegenstände, Förderquoten und Höchstbeträge jederzeit ändern. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen vom Veranstalter weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Landesanstalt ist berechtigt, Fördergelder mit Forderungen, die ihr gegen die Zuwendungsempfänger zustehen, aufzurechnen.

1.2.2 Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierungen in Form von Zuschüssen gewährt, soweit diese Richtlinie oder der jeweilige Zuwendungsbescheid keine Vollfinanzierung oder eine andere Finanzierungsart regeln. Die Landesanstalt gewährt ihre Zuwendungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Ausgabeermächtigungen.

1.2.3 Bei Verträgen mit Honorarvergütung im Rahmen eines Vorhabens soll in Anlehnung an § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (BGBL I S. 718) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBL I S. 2154) ein maximaler Stundensatz von 80 bis höchstens 120 Euro (Honorargruppe M1-M3) veranschlagt werden. Diese Höchstgrenze kann im Einzelfall nur dann überschritten werden, wenn dies durch den Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung oder anderer besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Reisekostenvergütungen werden entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berechnet.

1.3 Verfahren

1.3.1 Antragstellung

Die Zuwendung ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen und eine digitale Fassung beizufügen. Soweit von der Landesanstalt für die Antragstellung digitale Vordrucke angeboten werden, sind diese zu verwenden. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Beschreibung bzw. Begründung des Vorhabens, das gefördert werden soll,
  • detaillierte Kostenaufstellungen und Übersichten über die Finanzierung des vorgesehenen Vorhabens (Kosten- und Finanzierungsplan),
  • eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
  • eine Erklärung, ob allgemein oder für das Vorhaben eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Umsatzsteuergesetz besteht,
  • eine schriftliche Versicherung darüber, dass dem Antragsteller die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 1 Landessubventionsgesetz (GBL. 1977, S. 42) i.V. m. § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz (BGBL. I, 1976, S. 2037) und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.

1.3.2 Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle nachzuweisen, sofern der Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung enthält. Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen bei Projektförderungen (ANBest-P) vorzulegen, es sei denn, es werden im Einzelfall abweichende Regelungen im Zuwendungsbescheid getroffen.

1.4 Datenschutzhinweise gem. Art. 13 DS-GVO für Förderungen

1.4.1 Verantwortlich für die Datenverarbeitung

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Kreißig, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Deutschland, Telefon: 0711 66991-0, Fax: 0711 66-991-11, E-Mail: info@lfk.de

1.4.2 Datenschutzbeauftragte der LFK

Tercenum AG, E-Mail: datenschutz@lfk.de, Telefon: 0711 66991-29

1.4.3 Zwecke und Kategorien der personenbezogenen Daten

Die LFK verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle der Medienkompetenzförderung, die im Förderantrag sowie in etwaigen Anlagen übermittelt werden, zur Durchführung der Förderung. Das sind regelmäßig Vor- und Nachname, dienstliche Anschrift, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse sowie Daten zur Rechtsform und Organisation von Kapital- oder Personengesellschaft, sowie die gleichen Daten von natürlichen Personen, für deren Personal- bzw. Honorarkosten Förderungen beantragt werden.

Hinweis: Daten, die zur Erreichung dieses Zweckes nicht erforderlich sind, werden nicht verarbeitet und sind vom Antragsteller aus diesem Grunde zur Durchführung der Förderung auf den eingereichten Unterlagen selbst zu schwärzen.

1.4.4 Betroffene Personen

Betroffene Personen sind der Antragsteller, Gesellschafter der Kapital- oder Personengesellschaft sowie Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft, bzw. Personen, die auf Honorarbasis oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen für die jeweilige Gesellschaft tätig sind.

1.4.5 Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 DS-GVO i.V.m. § 112 Medienstaatsvertrag (MStV) und § 47 Landesmediengesetz (LMedienG).

1.4.6 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der übermittelten personenbezogenen Daten findet nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, z.B. Rechnungshof, Staatministerium oder Wirtschaftsprüfer zur Durchführung, Finanzierung oder Prüfung der Förderung statt.

1.4.7 Datenlöschung und Speicherdauer

Sämtliche personenbezogene Daten werden nur solange und soweit gespeichert, wie dies für die Durchführung der Förderung erforderlich ist. Gemäß Anlage 7 (Aufbewahrungsbestimmungen) der VV zu den §§ 70-79 LHO werden die Daten 10 Jahre nach Ablauf des Förderverfahrens gelöscht.

1.4.8 Betroffenenrechte

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben die betroffenen Personen das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

1.4.9 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an unsere Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, zu wenden. LfDI BW, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, Fax: 0711/6155, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/

2. Teil

Förderung der technischen Infrastruktur

2.1 Kommerzieller Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)

2.1.1 Zuwendungsziel

Die Förderung dient einer möglichst weitgehenden Realisierung der in § 18 Abs. 2 bis 5 i.V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMedienG sowie § 21 Abs. 1 LMedienG enthaltenen Planungsvorgaben durch die Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der technischen Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg mit bestimmten Rundfunkangeboten (vgl. § 112 Abs. 1 MStV i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 LMedienG). Die Planungsvorgaben sehen unter anderem die Verbreitung privater lokaler Hörfunkangebote nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 LMedienG und privater lokaler oder regionaler Fernsehangebote nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 LMedienG vor. Die Verbreitung dieser Rundfunkangebote ist eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, für deren Erfüllung die Landesanstalt auf der Grundlage einer Ausschreibung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LMedienG bestimmte Veranstalter ausgewählt und ihnen Übertragungskapazitäten zugewiesen hat.

2.1.2 Zuwendungsempfänger und formale Zuwendungsvoraussetzungen 

Zuwendungsempfänger sind die Rundfunkveranstalter, die gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs.4 LMedienG eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesanstalt erhalten haben. Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nach Maßgabe der Landesanstalt für den unter Ziff. 2.1.1 genannten Zweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger teilen der Landesanstalt zur Ermittlung der jeweiligen Förderbeträge die sich für das Kalenderjahr ergebenden Zuführungs- und Verbreitungskosten mit. Erfolgt die Förderung im Zusammenhang mit der Verbreitung eines Programms, so wird die Förderung nur anteilig für den Zeitraum gewährt, in dem das Programm tatsächlich verbreitet wird.

2.2 Hörfunk

2.2.1 Gegenstand der Zuwendung

Grundsätzlich förderfähig ist die technische Infrastruktur des UKW- Sendernetzes, das für die Verbreitung eines Hörfunksignals erforderlich ist und der unmittelbaren Versorgung von Baden-Württemberg mit Rundfunk dient. Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

2.2.2 Art und Umfang der Zuwendung

Gefördert werden die jährlichen Zuführungs- und Verbreitungskosten für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Sendebetriebes privater lokaler Hörfunkangebote nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 LMedienG.

Hierzu zählen:

  • laufende Senderbetriebskosten, wie Signalzuführung, Antennenmieten usw.
  • Abschreibung bei Investitionen in das Sendernetz
  • pauschale Personalkosten bei Sendereigenbetrieb, wie Service, schnelle Entstörung, Vertragsmanagement auf der Basis eines Leistungsverzeichnisses und entsprechenden Vergleichsangeboten
  • Streamingkosten. förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind nur die Kosten des Webservers, von dem der Hörer seinen IP Stream abruft, Fullservice durch einen Streamingprovider, Eigenbetrieb durch Miete eines eigenen Servers bei einem Webhoster und Aufwendungen für dessen Installation und Wartung durch einen Betreuer.

Für die Berechnung der Förderung werden zunächst die Verbreitungskosten eines Anbieters im Verhältnis zu den erreichten Einwohnern im Verbreitungsgebiet ermittelt. Sind die Verbreitungskosten eines Anbieters pro erreichten Einwohner im Verbreitungsgebiet geringer als 30 Cent und umfasst die Gesamtsumme der förderfähigen Verbreitungskosten pro Jahr nicht mehr als 200.000 Euro wird keine Förderung gewährt.

Für die weitere Berechnung der Förderung wird ein Schwellenwert ermittelt. Der Schwellenwert wird in der Weise gebildet, dass der günstigste Wert der Verbreitungskosten eines Anbieters im Verhältnis zu den erreichten Einwohnern im Verbreitungsgebiet ermittelt wird. Sodann wird der Durchschnittswert des Verhältnisses von Verbreitungskosten und versorgten Einwohnern aller Anbieter ermittelt. Anbieter, die oberhalb dieses Durchschnittswertes liegen, erhalten für die über dem Schwellenwert liegenden Mehrkosten 43% Förderung. Die Anbieter, die unterhalb dieses Durchschnittswertes liegen, erhalten für die über dem Schwellenwert liegenden Mehrkosten 38% Förderung. Die im Haushaltsplan der LFK ausgewiesenen Mittel für die technische Infrastrukturförderung Hörfunk bilden den Rahmen der insgesamt zu gewährenden Zuwendungen an die Veranstalter. Gegebenenfalls werden die sich nach der Berechnung ergebenden Werte prozentual gleichmäßig erhöht bzw. reduziert, so dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Gesamtförderbetrag erreicht wird.

2.2.3 Antragstellung

Der Antrag für die Zuwendung soll bei der LFK jeweils jährlich bis zum 28. Februar des betreffenden Förderjahres gestellt werden. Dem Antrag ist eine Übersicht über die mit dem Antrag geltend gemachten Kosten beizufügen.

2.3 Fernsehen

2.3.1 Gegenstand der Zuwendung

Grundsätzlich förderfähig ist die technische Infrastruktur für die Zuführung und Verbreitung eines Fernsehsignals, unabhängig von der Verbreitungstechnik, die der unmittelbaren Versorgung von Baden-Württemberg mit Rundfunk dient.

Die Förderung ergeht als Projektförderung und ist keine Unterstützung des jeweiligen Veranstalters, sondern von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Rundfunk in Baden-Württemberg.

Danach werden insbesondere gefördert:

  • Einspeisung in die Breitbandverteilnetze innerhalb des zugewiesenen Verbreitungsgebiets
  • Verbreitung über digitale Plattformen, wie digitaler Satellit, DVB-T2, IPTV,
  • Streaming inkl. HbbTV
  • Apps für Smartphones (normaler Standard bis max. 12.000 Euro förderfähig) und Mediatheken,
  • Zuführungen vom Studio zur Einspeisestelle
     

2.3.2 Voraussetzung und Umfang der Förderung

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Verbreitung eines redaktionell gestalteten Programms von werktäglich mindestens 20 Min. Nettosendezeit (ohne Werbung) zur authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens aus der Region, für die das regionale Fernsehprogramm bestimmt ist, zumindest über einen vom Veranstalter angemieteten SD Kabelkanal.

Die Gesamtfördersumme beträgt maximal 250.000 Euro. Die im Haushaltsplan der LFK ausgewiesenen Mittel für die technische Infrastrukturförderung Fernsehen bilden den Rahmen der insgesamt zu gewährenden Zuwendungen. Reichen diese nicht aus, werden alle Förderungen im gleichen Verhältnis gekürzt.

Die Förderung soll den wirtschaftlichen Betrieb des Veranstalters unterstützen, die unternehmerische Verantwortung aber nicht ersetzen. Deshalb behält sich die Landesanstalt vor, die Fördersumme auf 50 vom Hundert der Gesamteinnahmen des Zuwendungsempfängers zu begrenzen.

Die Förderung der Verbreitungskosten bezieht sich ausschließlich auf Sendezeiten, in denen redaktionell veranlasste Sendungen und Sendungen der evangelischen und der katholischen Kirche ausgestrahlt werden. Von der Förderung ausgeschlossen und bei der Festsetzung der Gesamtförderung der Übertragungskosten entsprechend abzuziehen sind von Dritten gegen Entgelt genutzte Sendezeiten, soweit sie die Dauer einer Stunde in der Zeit von 6.00 bis 24 Uhr überschreiten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Förderantrag einen aktuellen Sendeplan beizufügen, aus dem die gegen Entgelt überlassenen Sendezeiten ersichtlich sind.

2.3.3 Förderzeitraum

Der Förderzeitraum beginnt mit dem ersten des Monats des Sendebeginns, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Kapazitätszuweisung. Erhöhen sich im laufenden Kalenderjahr die Verbreitungskosten, z.B. durch technische Leistungserhöhungen, durch Tariferhöhungen der Netzbetreiber oder aufgrund von Zuweisungen gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LMedienG, so führt dies im laufenden Kalenderjahr nicht zu einer Erhöhung der Förderbeträge. Eine Anpassung der Förderung wird im Folgejahr und nach den dann geltenden Fördersätzen vorgenommen.

2.3.4 Antragstellung

Der Antrag für die Zuwendung soll bei der LFK jeweils jährlich bis zum 28. Februar des betreffenden Förderjahres gestellt werden. Die Förderung ergeht als Projektförderung. Mit dem Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • die letzte Bilanz des Veranstalters
  • Übersicht der Zuführungs- und Verbreitungskosten
  • Wirtschaftsplan für das betreffende Förderjahr
  • ein Sendeplan/-übersicht von mindestens einem Monat mit Kennzeichnung der Sendezeit von Dritten (Teleshopping, Dauerwerbesendungen und sonstige Veranstalter)
     

2.4 Förderung Digitalisierung des Hörfunks

2.4.1 Gegenstand der Zuwendung

Grundsätzlich förderfähig ist die Verbreitung des DAB+ Programms auf dem Landesmux. Förderfähig ist auch der weitere Ausbau des Sendernetzes sowie die Einspeisung der DAB+ Programme in die Tunnelanlagen in Baden-Württemberg, und anteilig die daraus folgenden Betriebskosten. Voraussetzung ist die Zustimmung der Landesanstalt zum konkreten Ausbau und die Versicherung, die Veranstalter insoweit nicht mit Mehrkosten zu belasten.
Die Förderung ergeht als Projektförderung und ist keine Unterstützung des jeweiligen Veranstalters, sondern von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Rundfunk in Baden-Württemberg.

2.4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für die Förderung der Verbreitungskosten sind die Veranstalter von DAB+-Programmen auf dem landesweiten Multiplex, die eine Zuweisung der LFK erhalten haben.

Zuwendungsempfänger für die Ausbaukosten eines weiteren Senderstandortes sowie der Tunnelfunkstrecken ist der Netzbetreiber.

2.4.3 Bemessungsgrundlage und Umfang der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für die Förderung der Verbreitungskosten sind die tatsächlichen Kosten der Zuführung und Einspeisung des DAB+ Programms auf dem Landesmux. Der Fördersatz beträgt höchstens 40.000 Euro p.a. pro lizenzierten Veranstalter. Der Förderzeitraum beginnt mit dem Sendestart und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Sendebetrieb über den Landesmux eingestellt wird.

Bemessungsgrundlage für den Ausbau des Sendernetzes sind die tatsächlichen Kosten der Einrichtung. Der Förderhöchstsatz beträgt für das Förderjahr 100.000 Euro sowie 50.000 Euro für den Ausbau der Tunnelfunkstrecken.

3. Teil

Förderung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken

3.1 Zuwendungsziel

Die Förderung der Einführung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken hat zum Ziel, die Übertragung von Rundfunksignalen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verbessern oder zu erproben.

3.2 Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung können Projekte mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken sein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung von Rundfunk stehen. Sie müssen der Erprobung und Einführung von Rundfunkübertragungstechniken dienen, die gegenwärtig jedenfalls noch nicht weit verbreitet sind, deren Anwendung aber im Interesse von Rundfunkteilnehmern, Rundfunkveranstaltern oder des Medienstandortes Baden-Württemberg liegen kann.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann sein, wer bzw. wessen Projekt geeignet erscheint, einen Beitrag zur Erprobung bzw. Einführung einer neuartigen Rundfunkübertragungstechnik zu leisten, die im Interesse von Rundfunkteilnehmern, Rundfunkveranstaltern oder des Medienstandortes Baden-Württemberg liegen kann.

4. Teil

Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

4.1 Zuwendungsziel

Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Rundfunkmedien, etwa durch die Verlagerung der Übertragungswege auf das Internet und die Fülle der hierüber verfügbaren Informationen, ist die Zielsetzung für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz, einen Bezug zum Mediennutzer aufzuweisen und dessen Kenntnisse des Mediums sowie den Umgang mit ihm zu verbessern.

Als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kommen insbesondere die Veranstaltung von Seminaren und Workshops sowie andere unmittelbare Ausbildungsaktivitäten in Betracht, die im Zusammenhang mit der Förderung der Medienkompetenz von Rezipienten und Medienmachenden stehen. Die Landesanstalt kann sich aber auch mittelbar engagieren, indem sie sich z.B. an Ausbildungsinstitutionen oder an „Aus- und Fortbildungskanälen“ im Rundfunkbereich beteiligt oder solche Projekte initiiert, um Auszubildenden den Zugang zu betrieblicher Praxis zu eröffnen und damit den Nachwuchs zu fördern.

Gefördert werden kann auch die technische Infrastruktur eines Sendernetzes, das für die Verbreitung eines Hörfunksignals erforderlich ist, wenn die Verbreitung aufgrund einer Kapazitätszuweisung durch die Landesanstalt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 LMedienG erfolgt.

4.2 Projekte zur Förderung der Medienkompetenz

Die Landesanstalt kann Projekte und Maßnahmen initiieren und fördern, soweit diese die Kompetenz der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer und der Mediennutzenden im Umgang mit Medien fördern.

Die Förderungen ergehen als Projektförderungen und sind keine Unterstützung des jeweiligen Projektnehmers, sondern von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Rundfunk in Baden-Württemberg.

4.2.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Steigerung der Kompetenz von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern in Bezug auf deren Mediennutzung.

4.2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im schulischen und außerschulischen Bereich, sowie Angebote und Projekte zur Medienkompetenzvermittlung. Vorrangig zu fördernde Projektziele sind insbesondere Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz von Seniorinnen und Senioren sowie Konzepte im Bereich Social Media und Algorithmen. Angebote und Projekte sollen möglichst eine landesweite Nutzung ermöglichen.

Förderfähig sind Konzeption, Erprobung und Produktion medienpädagogischer Konzepte und Materialien sowie Angebote zur Beratung. Die Landesanstalt kann Veranstaltungen, Fachtagungen und Forschungsvorhaben fördern, soweit diese die Mediennutzung und die Vermittlung von Medienkompetenz zum Thema haben.

4.2.3 Voraussetzung und Umfang der Förderung

Mit dem Förderantrag sind ein konkretes Konzept und ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem sich medienpädagogische Ziele, Inhalt und Kosten sowie die Nachhaltigkeit der Maßnahme erschließen. Im Übrigen sind die Antragsformulare der Landesanstalt zu verwenden. Eine Beteiligung an Evaluierungsmaßnahmen der LFK oder beauftragter Dritter ist Voraussetzung der Förderung.

4.3 Medienkompetenzförderung an und durch Hochschulen

4.3.1 Gegenstand der Zuwendung

Mit der Zuwendung können Projekte und Angebote gefördert werden, die die Medienkompetenz von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer bzw. spezifische Zielgruppen fördern und bei denen Hochschulen hierbei in der Entwicklung von Konzepten und Produkten beteiligt sind. Es können zudem Projekte an Hochschulen gefördert werden, die die Medienkompetenz von Studierenden zum Ziel haben (Aus- und Fortbildung an Hochschulen) sowie Projekte zu technischen, redaktionellen und kreativen Weiterentwicklungen von Medienproduktionen.

4.3.2 Ad-hoc Förderung/Kurzfristige Förderprogramme

Innovative Medienprojekte an Hochschulen mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden: Von der Hochschule soll ein Eigenanteil von mindestens 60 v.H. der Gesamtkosten getragen werden. Pauschale Gemeinkosten sollen hierbei max. 20 v.H. der Gesamtkosten betragen. Personalkosten sind zu maximal 40 v.H. förderfähig. Personalkostenerstattungen erfolgen mit einem Festbetrag, Tariferhöhungen, Höhergruppierungen oder sonstige Abweichungen der Personalkosten im Laufe des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Förderanträge bis zu einer Höhe von 15.000 € sind jederzeit möglich, die hierfür im Haushalt der Landesanstalt vorgesehenen Mittel bilden den Rahmen der Förderung.

Eine Anschlussförderung bereits bestehender Projekte sowie eine Verlängerung der Förderung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.3.3 Langfristige Förderkonzepte

Darüber hinaus kann die Landesanstalt Förderprogramme für langfristige Projekte mit einer Laufzeit von bis zu sechs Semestern aufsetzen. Hierbei können inhaltliche Vorgaben definiert werden.

4.3.3.1 Voraussetzung und Umfang der Förderung

Bei langfristigen Förderkonzepten soll ein Eigenanteil der Hochschule von mindestens 50 v.H. der Gesamtkosten getragen werden. Pauschale Gemeinkosten sollen hierbei max. 20 v.H. der Gesamtkosten betragen. Personalkosten sind zu maximal 50 v.H. förderfähig. Personalkostenerstattungen erfolgen mit einem Festbetrag, Tariferhöhungen, Höhergruppierungen oder sonstige Abweichungen der Personalkosten im Laufe des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Die Vergabe von ECTS-Punkten an die beteiligten Studierenden ist Teil der Projektkonzeption.

Voraussetzung der Förderung ist eine begleitende Evaluation des Projektes, die Erstellung eines transferorientierten Projektberichts und eine Abschlussveranstaltung, die die Projektergebnisse der Öffentlichkeit präsentiert.

Kooperationen mit weiteren Hochschulen und Institutionen sind möglich.

Die Laufzeit, die Förderhöhe und die Auswahlkriterien können für jedes Förderprogramm durch die Landesanstalt festgelegt werden.

Eine Anschlussförderung bereits bestehender Projekte sowie eine Verlängerung der Förderung sind nicht möglich.

4.3.4 Lernradios

Ausbildungsangebote mit einer Kapazitätszuweisung durch die Landesanstalt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 LMedienG können einen Personalkostenzuschuss durch die Landesanstalt bis zu einem Anteil von bis zu 60 Prozent erhalten. Pro Standort stehen Mittel bis zu 50.000 Euro p.a. zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist ein regelmäßiger Sendebetrieb, sowie ein institutionalisiertes und strukturiertes Ausbildungs- und Qualifizierungsangebot, das allen Studierenden am Hochschulstandort offensteht. Förderfähig sind Personalkosten für die Qualifikation, die technische Abwicklung und die Vermittlung von Medienkompetenz sowie journalistischer Grundkompetenzen. Gefördert werden kann auch die technische Infrastruktur eines Sendernetzes, das für die Verbreitung eines Hörfunksignals der betreffenden Angebote erforderlich ist.

Die Förderung ergeht als Projektförderung und ist keine Unterstützung des jeweiligen Projektnehmers, sondern von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Rundfunk in Baden-Württemberg.

4.4 Inhouse-Schulungen

4.4.1 Gegenstand der Förderung

Neben den von der Landesanstalt über den Medienring zentral angebotenen Seminaren können im Rahmen dieser Förderung auch individuelle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einzelner Veranstalter gefördert werden. Dabei werden insbesondere innovative, journalistische und programmbezogene Maßnahmen gefördert, wie die Entwicklung neuer Formate und Anwendung neuer Vertriebswege sowie Produktionstechniken. Nicht förderfähig sind Seminarinhalte, die im laufenden Programm des Medienrings bestehen, individuelle Persönlichkeitscoachings, Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Seminare sowie Angebote zu reinen Marketing- und Vertriebsmaßnahmen.

4.4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die in Baden-Württemberg zugelassene Rundfunkveranstalter mit einer Kapazitätszuweisung durch die Landesanstalt nach § 18 Abs. 1 i.V. mit § 21 Abs. 1 LMedienG (must carry).

4.4.3 Umfang der Förderung

Förderfähig sind Referentenhonorare für die Fortbildungsmaßnahme, sowie dazugehörige Reisekosten der Referenten und Referentinnen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Nicht förderfähig sind Zusatzkosten wie Raumkosten, Catering, Reisekosten und Spesen der teilnehmenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Landesanstalt kann eine Mindestteilnehmerzahl fordern. Beim Einsatz der Mittel ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten.

Der Förderhöchstsatz umfasst 80 v.H. der Gesamtkosten für die Schulung, maximal 4.000 Euro pro Maßnahme. Die im Haushaltsplan der Landesanstalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel bilden den Rahmen der Förderung. Übersteigt das Volumen der Anträge die vorhandenen Mittel, haben bei der Mittelvergabe innovative Angebote Vorrang vor Grundlagenseminaren.

4.4.4 Antragstellung

Mit dem Förderantrag ist ein konkretes Angebot vorzulegen, aus dem sich der Inhalt und Kosten der Maßnahme erschließt. Im Übrigen sind die Antragsformulare der Landesanstalt zu verwenden.

4.5 Förderung des journalistischen Nachwuchses

4.5.1 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Praktika von mindestens einem halben Jahr Dauer und Volontariate mit einer Mindestlaufzeit von einem (Ausbildungs-) Jahr, die eine fundierte und systematische Ausbildung bieten, crossmediale Kenntnisse ebenso wie technische und gestalterische Kompetenzen vermitteln und Einblicke in das Medienrecht und der journalistischen Ethik geben. Die Volontärinnen und Volontäre sind über die Angebote des MEDIENRINGs zu informieren und die Teilnahme an mindestens einem geeigneten Seminar des MEDIENRINGs ist während des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Abweichungen hiervon sind zu begründen.

Die Förderung ergeht als Anteilsfinanzierung mit bis zu 75 v.H. maximal jedoch 10.000 Euro je Volontariats-Jahresgehalt (incl. Arbeitgeberanteile und Sonderzahlungen). Die Förderhöchstsumme beträgt 20.000 Euro im Kalenderjahr.

Die Förderung ergeht als Projektförderung und ist keine Unterstützung des jeweiligen Projektnehmers, sondern von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Rundfunk in Baden-Württemberg.

4.5.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die in Baden-Württemberg zugelassenen Hörfunkveranstalter mit einer Kapazitätszuweisung durch die Landesanstalt nach § 18 Abs. 1 i.V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1. LMedienG, die einen Ausbildungsplatz im Sinne von Ziffer 3.5.1 dieser Förderrichtlinie anbieten.

4.5.3 Umfang der Zuwendung

Der Förderhöchstsatz beträgt bis zu 10.000 Euro je Volontariat und bis zu maximal 20.000 Euro p.a. pro Veranstalter. Die im Haushaltsplan der Landesanstalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel bilden den Rahmen der Förderung. Übersteigt das Volumen der Anträge die vorhandenen Mittel, werden die Fördersummen linear gekürzt.

4.5.4 Antragstellung

Mit dem Förderantrag sind ein Arbeitsvertrag sowie eine Beschreibung des Ausbildungskonzepts vorzulegen. Im Übrigen sind die Antragsformulare der Landesanstalt zu verwenden.

4. Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Diese Richtlinie gilt längstens bis zum 31. Dezember 2024

 

Stuttgart, im Dezember 2023

gez. Dr. Wolfgang Kreißig

 

Förderrichtlinien 2024 als PDF