Richtlinie über die Förderung von regionalen Fernsehangeboten nach § 47a Landesmediengesetz Baden-Württemberg

gültig ab 1. Januar 2024

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich
Die Richtlinien regeln die Einzelheiten der Förderung privater regionaler Fernsehangebote zur flächendeckenden gleichwertigen Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg mit qualitätsvollen, regionalen Fernsehangeboten durch Zuschüsse für die Programmherstellung und die Verbreitung der Programme.

1.2 Förderart
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierungen in Form von Zuschüssen gewährt. Die Landesanstalt gewährt die Zuwendungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Ausgabeermächtigungen.

1.3 Persönliche Voraussetzung
(1) Gefördert werden Rundfunkveranstalter, die gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 LMedienG eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesanstalt erhalten haben und mit der öffentlichen Aufgabe betraut wurden, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch ein aktuelles, authentisches und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm von Montag bis Freitag mit täglichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung mit engem Regionalbezug in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die Förderhöhe richtet sich nach den der Landesanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln nach Maßgabe des 3. Teils dieser Richtlinie. Die Landesanstalt ist ihrerseits Förderempfänger der Landesmittel und kann Fördermittel jeweils nur zusprechen, wenn diese durch das Staatsministerium für den Förderzeitraum (in der Regel 3 Monate/Quartal) freigegeben werden.

1.4 Datenschutzhinweise gem. Art. 13 DS-GVO für Förderungen

1.4.1 Verantwortlich für die Datenverarbeitung
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Kreißig,
Reinsburgstraße 27,70178 Stuttgart, Deutschland,
Telefon: 0711 66991-0,
Fax: 0711 66-991-11,
E-Mail: info@lfk.de 

1.4.2 Datenschutzbeauftragte der LFK
Tercenum AG, E-Mail: datenschutz@lfk.de, Telefon: 0711 66991-29.

1.4.3 Zwecke und Kategorien der personenbezogenen Daten
Die LFK verarbeitet die personenbezogenen Daten, die im Förderantrag sowie in etwaigen Anlagen übermittelt werden, zur Durchführung der Förderung. Das sind regelmäßig Vor- und Nachname, dienstliche Anschrift, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse sowie Daten zur Rechtsform und Organisation von Kapital- oder Personengesellschaft, sowie die gleichen Daten von natürlichen Personen, für deren Personal- bzw. Honorarkosten Förderungen beantragt werden.

Hinweis: Daten, die zur Erreichung dieses Zweckes nicht erforderlich sind, werden nicht verarbeitet und sind vom Antragsteller aus diesem Grunde zur Durchführung der Förderung auf den eingereichten Unterlagen selbst zu schwärzen.

1.4.4 Betroffene Personen
Betroffene Personen sind der Antragsteller, Gesellschafter der Kapital- oder Personengesellschaft sowie Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft, bzw. Personen, die auf Honorarbasis oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen für die jeweilige Gesellschaft tätig sind.

1.4.5 Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 DS-GVO i.V.m. § 112 Medienstaatsvertrag (MStV) und § 47 Landesmediengesetz (LMedienG).

1.4.6 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der übermittelten personenbezogenen Daten findet nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, z.B. Rechnungshof, Staatministerium oder Wirtschaftsprüfer zur Durchführung, Finanzierung oder Prüfung der Förderung statt.

1.4.7 Datenlöschung und Speicherdauer
Sämtliche personenbezogene Daten werden nur solange und soweit gespeichert, wie dies für die Durchführung der Förderung erforderlich ist. Gemäß Anlage 7 (Aufbewahrungsbestimmungen) der VV zu den §§ 70-79 LHO werden die Daten 10 Jahre nach Ablauf des Förderverfahrens gelöscht.

1.4.8 Betroffenenrechte
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben die betroffenen Personen das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

1.4.9 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an unsere Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, zu wenden.

LfDI BW, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, Fax: 0711/6155, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/

2. Teil: Verfahren der Förderung

2.1 Förderantrag
(1) Die Zuwendung ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen und eine digitale Fassung beizufügen. Soweit von der Landesanstalt für die Antragstellung digitale Vordrucke angeboten werden, sind diese zu verwenden.

(2) Dem Antrag ist ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan für den Förderzeitraum beizufügen. Im Kosten und Finanzierungsplan müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen mit entsprechenden Erläuterungen für den Förderzeitraum aufgeführt sein.

2.2 Förderbescheid
Die Landesanstalt gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juli 2022 (GABL. S. 534 ff.) sowie den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landesanstalt behält sich vor, die Richtlinie auch kurzfristig und innerhalb des Förderzeitraums zu verändern und kann insbesondere die in dieser Richtlinie genannten Fördergegenstände, Förderquoten und Höchstbeträge jederzeit ändern. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen vom Veranstalter weder abgetreten noch verpfändet werden.

2.3 Förderzeitraum
(1) Der Förderzeitraum beginnt zum 01. Januar 2024 und endet am 31.Dezember 2024.

2.4 Nachweise
(1) Die zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen erforderlichen Nachweise sind gegenüber der Landesanstalt zu führen. Die Landesanstalt kann sich für die Überprüfung der Nachweise eines branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfers bedienen, die Kosten hierfür trägt die Landesanstalt, soweit nicht aufgrund der Überprüfung Fördermittel ganz oder zum Teil zurück zu erstatten sind. Die Landesanstalt weist darauf hin und wird dies auch in den Förderbescheiden festhalten, dass dem Staatsministerium auch gegenüber den Letztempfängern ein Prüfungsrecht zusteht. Auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 wird hingewiesen (vergleiche Nummer 7.2 ANBest-P). Auf Verlangen sind dem Land etwaige Erstattungsansprüche gegen die Letztempfänger abzutreten.

(2) Zum Nachweis, dass die Programmangebote entsprechend der Betrauung ausgestrahlt wurden, haben die Anbieter der Landesanstalt innerhalb von 2 Wochen nach Ausstrahlung Sendeprotokolle unter Verwendung einer Programmcodierung vorzulegen. Auf gesonderte Anforderung durch die Landesanstalt haben die Anbieter entsprechende Sendemitschnitte vorzulegen.

(3) Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Zuwendungsempfänger seine Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen. Sämtliche Unterlagen, an Hand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung gesetzesgemäß durchgeführt wurde, sind für mindestens zehn Jahre vorzuhalten.

(4) Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des
Zuwendungszwecks nachzuweisen, sofern der Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung enthält. Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis entsprechend den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen bei Projektförderungen (ANBest-P) vorzulegen, es sei denn, es werden im Einzelfall abweichende Regelungen im Zuwendungsbescheid getroffen.

2.5 Rückforderung
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung und Verzinsung von Erstattungsansprüchen richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Erfüllt der betraute Anbieter nicht die Fördervoraussetzungen oder verwendet die Zuwendungen nicht zweckentsprechend, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden und die zu viel ausbezahlten Zuwendungen sind zurück zu erstatten.

3. Teil: Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert wird der Herstellungs- und Verbreitungsaufwand, der zur Erfüllung der nach § 47a Abs. 2 LMedienG betrauten Aufgabe erforderlich ist. Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Veranstalter seine Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen.

(2) Der betraute Bereich umfasst die Verpflichtung, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von mindestens 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung herzustellen und zu verbreiten. Das Programm muss sich aus Beiträgen zum regionalen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Wirtschaft und Soziales, zusammensetzen.

(3) Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn die Programmzusammensetzung die Ereignisse des Sendegebiets in Aktualität und Relevanz angemessen abbildet. Journalistische Kommentare sind den Beiträgen gleichgestellt. Sportberichterstattung ist dem sozialen Bereich zuzuordnen. Die Landesanstalt geht hierbei in der Regel davon aus, dass diese Vorgaben nur erfüllbar sind, wenn im betrauten Programmteil mindestens drei Vollzeitäquivalente im redaktionell-journalistischen Bereich durchgehend besetzt sind.

(4) Als aktuelles Programm in Sinne von Absatz (2) werden in der letzten Kalenderwoche auch redaktionell überarbeitete und aktuell anmoderierte Jahresrückblicke als förderfähig anerkannt. An Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, entscheidet der Veranstalter im eigenen Ermessen und journalistischem Selbstverständnis als Medienschaffender, inwieweit von einem Ereignis mit potentiellen Nachrichtenwert aktuell berichtet wird.

(5) Förderfähig sind Kosten, die bei der Erstellung des Programms entstehen oder der Verbreitung des Programms dienen. Nicht förderfähig sind sonstige betriebliche Ausgaben des Anbieters wie beispielsweise Internetauftritt, Messeauftritte, Veranstaltungen usw.

(6) Ein Austausch von Beiträgen zwischen den betrauten Programmen ist dann möglich und auf die redaktionelle Leistung anrechenbar, wenn der Beitrag über das ursprüngliche Zielgebiet hinaus auch im übernehmenden Regionalgebiet Relevanz hat. Die Kosten für den Beitrag werden nur von dem abgebenden Programm für die Förderung geltend gemacht. Wird der Beitrag gegen Entgelt überlassen, kann dieses bei der Förderung geltend gemacht werden, muss in gleicher Höhe aber von dem abgebenden Programm als Einnahme kenntlich gemacht werden.

(7) Archivmaterial und Wiederholungen können angerechnet werden bei nachvollziehbarer fortbestehender Aktualität.

3.1 Förderung der Programmverbreitung

(1) Grundsätzlich förderfähig ist die technische Infrastruktur, die für die Zuführung und Verbreitung des betrauten Programmangebots erforderlich ist, unabhängig von der Verbreitungstechnik. Demnach wird insbesondere gefördert die Ausgaben für die Verbreitung in den Breitbandverteilnetzen innerhalb des zugewiesenen Verbreitungsgebietes, die Verbreitung über digitale Plattformen und die entsprechenden Zuführungskosten. Der Förderumfang richtet sich nach der tatsächlichen Nutzungszeit für das betraute Programmangebot. Förderfähig sind nur die Verbreitungskosten des betrauten Programmangebotes, soweit diese nicht bereits mit Zuwendungsbescheid für die Infrastrukturförderung durch die Landesanstalt bewilligt wurden. Soweit die Verbreitungskosten für das Gesamtprogramm zu einem Anteil von mindestens 75 vom Hundert von einer Förderung der technischen Infrastruktur bereits erfasst sind, gelten die Kosten für die Verbreitung des betrauten Programmanteils als bereits bewirkt.

(2) Notwendige Ausgaben für die wiederholte technische Verbreitung des betrauten Programmangebotes werden nicht gefördert.

3.2 Förderung der Programmherstellung

(1) Der Umfang der Förderung wird aus dem Vergleich der für die Erstellung des Programmangebots notwendigen Ausgaben mit den durch die Ausstrahlung erzielten Einnahmen ermittelt (Bedarf). Alle für die Herstellung des Programms notwendigen Ausgaben sowie alle durch die Programmausstrahlung durch Sponsoring, Werbespots etc. erzielten Einnahmen werden zur Ermittlung des Bedarfs herangezogen. Als anzurechnende Einnahmen gelten nur 50 vom Hundert des Umsatzes bei den Einnahmetatbeständen, um so den Aufwand der Akquise und ggf. Herstellung des Werbespots zu berücksichtigen. Außer Betracht bleiben Werbeblöcke unmittelbar vor und nach dem betrauten Magazin. Produktplatzierung ist wegen der Besonderheit der Magazinsendung ausgeschlossen.

(2) Als notwendige Ausgaben werden alle im Förderzeitraum ausschließlich oder anteilig für die Herstellung des Programms von Beginn der Planung bis zur sendefähigen Fertigstellung entstandene Ausgaben, insbesondere Sach- und Personalausgaben anerkannt. Gemeinkosten sind anteilig aufzuteilen. Die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen beträgt fünf Jahre.

(3) Bei den Personalausgaben sind die Arbeitgeberanteile einzubeziehen. Bei Verträgen mit Honorarvergütung im Rahmen eines Vorhabens soll in Anlehnung an § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (BGBL I S. 718) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBL I S. 2154) ein maximaler Stundensatz von 80 bis höchstens 120 Euro (Honorargruppe M1-M3) veranschlagt werden. Diese Höchstgrenze kann im Einzelfall nur dann überschritten werden, wenn dies durch den Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung oder anderer besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Reisekostenvergütungen werden entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berechnet.

3.3 Einsatz der Fördermittel

(1) Der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg 2023/2024 festgelegte Gesamtförderbetrag bzw. die durch Zuwendungsbescheid des Staatsministeriums Baden-Württemberg zugewiesenen Fördermittel bilden den Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Nach Abzug des Erfüllungsaufwandes für die Landesanstalt für Kommunikation ermittelt sich der Anteil am errechneten Fehlbedarf.

4. Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Diese Richtlinie gilt längstens bis zum 31. Dezember 2024

 

Stuttgart, im Dezember 2023
gez. Dr. Wolfgang Kreißig

 

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