Werbung in Medien muss immer klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Dies schreibt der MStV nicht mehr nur für Rundfunk, sondern ausdrücklich auch für Telemedien und für rundfunkähnliche Telemedien wie z.B. Videotheken oder Podcasts vor. In der neuen Werbesatzung finden sich Regelungen, wie genau diese Trennung im Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien zu erfolgen hat, bspw. etwa, dass eine Produktplatzierung im Bewegtbild mit einem für mindestens drei Sekunden eingeblendeten „P“ angekündigt werden muss.
Die Werbesatzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.