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LFK : Die Medienanstalt für Baden-Württemberg
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  1. lfk.de
  2. Regulierung
  3. Satzungen MStV Übersicht

Satzungen MStV Übersicht

Gewinnspielsatzung - GSS Anwendungs- und Auslegungsregeln Cover

Anwendungs- und Auslegungsregeln zur Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung)

Erläuternde Hinweise zur Werbesatzung – WerbeS Cover

Erläuternde Hinweise zur Werbesatzung

Finanzierungssatzung Cover

Finanzierungssatzung

Die Finanzierungssatzung dient dazu, die Vorgaben des Medienstaatsvertrags zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie die Finanzierung zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben zu konkretisieren.

Die Finanzierungssatzung ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Gewinnspielsatzung Cover

Gewinnspielsatzung

Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten enthält Regelungen für Gewinnspiele im Fernsehen, im Radio und in rundfunkähnlichen Telemedien. Schwerpunkte sind der Jugendschutz sowie die Pflichten der Veranstalter bezüglich einer transparenten und fairen Spielgestaltung und eines fairen Spielablaufs. Beispielsweise wird präzisiert, dass es nicht erlaubt ist, den Eindruck eines nicht existierenden Zeitdrucks vorzuspiegeln oder Gewinnspiele als Lösung für private Notsituationen anzupreisen.

Die Satzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

Kostensatzung

Die bundesweite Kostensatzung konkretisiert Art und Umfang der Kosten für nach dem MStV vorgenommen Amtshandlungen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr sondern eine Rahmengebühr, so wird die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, bemessen.

Die Kostensatzung ist am 11. Februar 2021 rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch die Änderungssatzung vom 7. Januar 2025 angepasst.

Cover der Public-Value-Satzung 2021

Public-Value-Satzung

Per Knopfdruck stehen in der digitalen Medienwelt ganze Massen an Inhalten bereit. Dies macht es gerade für kostenintensive journalistische Angebote schwierig, in ausreichendem Maße gefunden zu werden. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen deshalb unter anderem private Programme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten, in Benutzeroberflächen – etwa der Angebotsübersicht auf Smart-TVs – leicht auffindbar sein. Den Public-Value-Status bestimmen die Landesmedienanstalten in Listen – wer sich bewerben kann und wie genau das Verfahren abläuft, regelt die Public-Value-Satzung.

Die Public-Value-Satzung ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten.

Satzung Medienintermediäre (MI-Satzung)

Auf das geänderte Mediennutzungsverhalten, insbesondere beim Nachrichtenkonsum, reagiert der Medienstaatsvertrag mit dem neuen Regulierungsbereich der sog. Medienintermediäre, also etwa Suchmaschinen und sozialen Netzwerken. Anbieter dieser Intermediäre müssen in transparenter Weise offenlegen, wie ihre Dienste funktionieren und nach welchen Kriterien sich der Zugang und die Auffindbarkeit von Inhalten bestimmt. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote dürfen dabei nicht diskriminiert werden. Die MI-Satzung konkretisiert diese Vorgaben und unterstützt dadurch die Anbieter dabei, den neuen Vorgaben gerecht zu werden.

Die MI-Satzung ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Satzung Medienplattformen und Benutzeroberflächen Cover

Satzung Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Diese Satzung präzisiert die Bestimmungen des MStVs etwa zur Auffindbarkeit von Programmen und Inhalten, zum Schutz vor Überblendungen mit Werbung und Empfehlungen sowie zu Anzeige- und Transparenzpflichten der Anbieter. Neben den Medienplattformen, wie die klassischen Kabelnetze oder sog. OTT-Dienste, umfasst die Plattformregulierung nun auch Benutzeroberflächen, wie etwa Smart-TVs. Damit reagiert der Medienstaatsvertrag auf die geänderte Mediennutzung und stellt einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang auf Medienplattformen und Benutzeroberflächen für Rundfunkveranstalter sicher.

Die MB-Satzung ist zum 1. Juni 2021 in Kraft getreten.

Satzung Schlichtungsstelle Cover

Satzung Schlichtungsstelle

Nach dem TMG sind Anbieter sog. Video-Sharing-Dienste verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, damit Nutzer bspw. rechtswidrige Inhalte melden können. Als Teil dieses Beschwerdeverfahrens ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle durch die Landesmedienanstalten vorgesehen, an die sich Nutzer im Falle von Streitigkeiten über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wenden können. Die Satzung konkretisiert neben der Besetzung der Schlichtungsstelle auch den Ablauf und die Verfahrensgrundsätze des Schlichtungsverfahrens.

Die Satzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

 Satzung zu europäischen Produktionen Cover

Satzung zu europäischen Produktionen

Fernsehähnliche Telemedien, also insb. Video-on-Demand-Angebote, müssen nach dem MStV einen Anteil an europäischen Werken von 30% aufweisen. Mit dieser Verpflichtung soll die Medienvielfalt, sowie die Film- und Fernsehproduktion in Europa gestärkt werden. Für Fernsehprogramme gibt es eine vergleichbare Regelung schon seit längerem. Die Satzung zu europäischen Produktionen präzisiert, welche Angebote unter die Regelung fallen, welche Pflichten mit ihr einhergehen und wie sich die Quote im Einzelnen errechnet. Zudem werden wichtige Ausnahmen von der Vorgabe, etwa für Angebote mit geringen Umsätzen oder Zuschauerzahlen, genauer gefasst.

Die Satzung ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

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