FAQs

Auf dieser Seite haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen für Sie zusammengestellt. Außerdem finden Sie weiterführende Hinweise.

Leuchtende Glühbirne in Hand

Fragen zum aktuellen Aufsichtsfall SRGT/ AUF1

Die schwarz rot gold tv GmbH (SRGT GmbH) aus Stuttgart verfügt seit 2021 über eine Rundfunklizenz der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms Schwarz Rot Gold TV (SRGT). Seit dem 1. September 2023 wird das Fernsehprogramm über Satellit verbreitet. Gleichzeitig begann die SRGT GmbH damit, der Medias in res Medien GmbH als Inhalteproduzentin des österreichischen Online-Angebots „AUF1“ täglich mehrere Stunden Sendezeit im Fernsehprogramm SRGT gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluss vom 1. November 2023 stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), das zentrale Entscheidungsorgan der 14 deutschen Landesmedienanstalten, fest, dass mit dieser entgeltlichen Überlassung von Sendezeit an die Medias in res Medien GmbH die redaktionelle Hoheit der SRGT GmbH über das eigene Programm nicht mehr gegeben war, was einen Verstoß gegen das Verbot der Themenplatzierung gemäß § 8 Abs. 7 MStV darstellt.

In § 3 Nr. 14 der Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags wird der Tatbestand der Themenplatzierung wie folgt definiert: "Eine Themenplatzierung ist die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält oder in Aussicht gestellt bekommt." Die ZAK beanstandete und untersagte daher die weitere entgeltliche Ausstrahlung von AUF1-Inhalten auf SRGT. Dieses Verfahren ist seit dem 14. Dezember 2023 rechtskräftig.

Die mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 1. November 2023 festgestellte unzulässige Themenplatzierung stellt gleichzeitig gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 8 MStV eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 115 Abs. 2 MStV mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden, wobei nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, die aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen soll. Entsprechend bewegt sich das Bußgeld vorliegend in einem niedrigen sechsstelligen Bereich.

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren ist noch nicht rechtskräftig.

Nein, eine Prüfung der Inhalte von AUF1 hat bei der Entscheidung der ZAK keine Rolle gespielt.

Vielmehr kam die ZAK nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Themenplatzierung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV vorliegt.

Nach dem deutschen Medienrecht muss ein TV-Sender wie SRGT in der Lage sein, redaktionell-unabhängig über die Inhalte des eigenen Programms zu entscheiden. Da AUF1 jedoch beträchtliche Summen dafür gezahlt hatte, ab September 2023 seine Inhalte täglich über mehrere Stunden auf SRGT via Satellit auszustrahlen, ist die redaktionelle Unabhängigkeit in diesem Fall nicht mehr gegeben.

Nach der ursprünglichen Entscheidung der für bundesweit zugelassene Rundfunkangebote zuständigen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im November 2023 hatte die SRGT GmbH zunächst die Verbreitung von AUF1-Inhalten im eigenen Programm eingestellt. Zwischenzeitlich wurde die Verbreitung von AUF1-Inhalten im Programm SRGT jedoch wieder aufgenommen. Allerdings geschieht dies nach Angabe der beteiligten Parteien nun unentgeltlich.

Diese neue Konstellation ist aktuell Gegenstand eines weiteren medienrechtlichen Prüfverfahrens der LFK als zuständiger Landesmedienanstalt.

Seit dem 9. März 2024 wurde die Verbreitung der AUF1-Inhalte im Programm SRGT eingestellt. Der Geschäftsführer des Senders hat zwischenzeitlich die Rückgabe der Rundfunklizenz zum 31. März 2024 angekündigt.

Technische Fragen zum Thema Rundfunk

Sollten Sie seit Januar 2024 kein Radio im Kabel mehr empfangen können, verfügen Sie höchstwahrscheinlich über einen analogen Kabelanschluss. Zum 11. Januar 2024 hat Vodafone in Baden-Württemberg die analogen Radio-Sender im Kabel abgeschaltet. Alle Sender sind jedoch weiterhin digital empfangbar.

Wie die Umstellung auf den digitalen Übertragungsweg funktioniert und was es sonst für Kundinnen und Kunden zu beachten gibt, hat Vodafone auf einer eigenen Info-Seite auf ihrer Website zusammengefasst.

Freie terrestrische Frequenzen für private Radioprogramme werden von der LFK regelmäßig ausgeschrieben und im Staatsanzeiger sowie auf unserer Website veröffentlicht. Der Ausbau zusätzlicher Sendeanlagen muss durch private Sender finanziert werden - die unternehmerische Entscheidung liegt hier bei den Bewerbern. Gibt es mehr Bewerber als Kapazitäten, wird eine Auswahlentscheidung nach Vielfaltsgesichtspunkten durch die LFK-Gremien Vorstand und Medienrat getroffen.

Der Plattformbetreiber für die privaten Sender ist freenet TV. Der Netzbetreiber für die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Programme via DVB-T2 in Baden-Württemberg ist der SWR.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: http://www.dvb-t2hd.de.

Einen konkreten Termin für die UKW-Abschaltung gibt es nicht und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren das Aus des analogen Radios beschlossen wird. Wenn es zu einer solchen Abschaltung käme, dann nur in Abstimmung vieler Partner, darunter die Radio-Veranstalter, die verschiedenen Vertreter und Vertreterinnen der Medienpolitik und die Landesmedienanstalten.

Eine landesweite DAB+-Versorgung ist geplant, aber bislang in manchen Teilen von Baden-Württemberg noch nicht realisiert. Das hat unter anderem damit zu tun, dass die privaten regionalen und lokalen Radiosender einen Großteil der Investitionen etwa in Sendeanlagen aus eigenen Mittel stemmen müssen, da sie im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Gelder aus den Rundfunkbeiträgen erhalten. Darum wurden in einem ersten Schritt nur die bevölkerungsreichsten Gebiete mit DAB+ versorgt.

Die Ausbaustrategie beschließen die Radiosender gemeinsam mit dem Sendenetzbetreiber. Dabei müssen sich aber alle Beteiligten auf einen Ausbau einigen. Das ist bei der hohen Anzahl der Veranstalter ein langwieriger Prozess. Die LFK hat hier keinen Einfluss auf den weiteren Ausbau.

Weiterführende Informationen zum Empfang von DAB+ finden Sie unter: https://www.dabplus.de/empfang.

Allgemeine Fragen zum Thema Rundfunk

Die für Rundfunk und Medienanstalten zentralen Änderungen durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag haben wir auf einer eigenen Seite für Sie zusammengefasst.

Bezüglich des Rundfunkbeitrags ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes zuständig, wie z.B. der SWR in Baden-Württemberg. Die LFK kann Ihnen diesbezüglich keine Auskünfte geben.

Die LFK bestimmt als Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben die Programme, die vorrangig über das Kabel verbreitet werden müssen sowie die Einhaltung von Jugendschutz und Werbezeiten. Bezüglich Endkundenverträgen hat die LFK keine Zuständigkeit und kann Ihnen keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich mit Vertragsfragen bitte direkt an Vodafone oder an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die LFK ist für die  Zulassung und Aufsicht ausschließlich für private Rundfunkveranstalter zuständig - nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ist eine Binnenkontrolle vorgesehen, d.h. programminhaltliche Fragen zu denen auch die Einhaltung journalistischer Grundsätze gehört, werden vom jeweiligen Rundfunkrat bearbeitet und entschieden.

In der Regel erwirbt eine Rundfunkanstalt die Senderechte für das Gebiet, für das sie (durch Gesetz oder Lizenz) rechtlich verantwortlich ist.

Vor dem Hintergrund der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten aus Steuermitteln/Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen erklärt sich, dass die Sendeanstalten in aller Regel nicht befugt sind, Senderrechte über dieses Territorium hinaus zu erwerben, da sie die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend ihres Auftrags nur für die Bürger ihres Gebietes einsetzen dürfen.

Das erklärt, dass viele ausländische Sender via Satellit oder Antenne oder Kabel nur verschlüsselt angeboten werden und nur Gebührenzahler des jeweiligen Landes diese mithilfe einer Smart Card empfangen können.

Ausländische Programme müssen laut Landesmediengesetz nicht zwingend in Baden-Württemberg über das Kabelnetz / Satellit verbreitet werden. Insofern gibt es keinerlei rechtliche Handhabe, wie beispielsweise bei einigen privaten oder öffentlich-rechtlichen deutschen Sendern. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich direkt an ihren Kabelnetzbetreiber.

Die LFK bestimmt nach den gesetzlichen Vorgaben (Landesmediengesetz) die Programme, die vorrangig verbreitet werden müssen. Dieser Pflichtbereich ("Must-Carry") setzt sich aus privaten und öffentlich-rechtlichen Programmen zusammen.

Über die Belegung der weiteren Übertragungskapazitäten mit Rundfunk und Telemedien ("Non-Must-Carry"-Bereich) entscheidet der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer und Vielfaltsgesichtspunkten. Die LFK überwacht insoweit nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

In der Studie „Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 2018/2019“ sowie den Vorgängerstudien stehen aggregierte Daten zur Verfügung.

Sonstige Fragen

Der LFK stehen Daten aus der ma Radio zur Verfügung. Durch eine Aufstockung der Fallzahlen in Baden-Württemberg ist eine Ausweisung der Stadt- und Landkreise möglich.

Informationen zur Veranstaltung von Autokino-Veranstaltungen haben wir Ihnen auf der Themenseite "FAQ Autokinoveranstaltungen" zusammengestellt.

Kontakt

Dominik Rudolph
Landesanstalt für Kommunikation
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 0711 66991-19
E-Mail: d.rudolph@lfk.de