Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und ihre Erläuterung. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen.

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die darin enthaltenen Eigenmittel und Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle zuwendungsfähigen Ausgaben einzusetzen.

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (nicht nur projektbezogen) überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine Beschäftigten finanziell grundsätzlich nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Für die Anwendung der „Kann-Regelungen“ der Tarifverträge sind die diesbezüglichen Festlegungen für die vergleichbaren Beschäftigten des Landes Vergleichsmaßstab. Der Zuwendungsgeber kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung verpflichtet ist. Bei einer solchen Tarifgebundenheit kann die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Höhe der an vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers gewährten Leistungen begrenzt werden (Kappung).

1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird. In der Anforderung sind die erwarteten zuwendungsfähigen Ausgaben darzustellen. Sind an der Finanzierung mehrere Zuwendungsgeber beteiligt, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart, oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat bei der Mittelverwendung sicherzustellen, dass keine Personen oder Organisationen gefördert werden, von denen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt ist oder bei denen offensichtlich ist, dass sich diese Personen oder Organisationen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln; insbesondere dürfen in einem solchen Fall derartige Personen oder Organisationen nicht mit der Durchführung eines Projekts beziehungsweise der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung eines Projekts beauftragt werden. Dies gilt nicht für die Zusammenarbeit zum Zwecke der Extremismusprävention.

2 Nachträgliche Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben oderVeränderung der Deckungsmittel

2.1 Wenn nach der Bewilligung

  • sich die zu Grunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern oder
  • sich die zu Grunde gelegten Einnahmen erhöhen oder
  • neue Deckungsmittel hinzutreten,
     

ermäßigt sich die Zuwendung insoweit, als der Saldo aller Änderungsbeträge

  • ohne Berücksichtigung von Eigenmitteländerungen - zu einer Verbesserung der zu Grunde gelegten Finanzierung führt, und zwar


2.1.1 bei Anteilsfinanzierung entsprechend dem Vomhundertsatz oder dem Anteil der Zuwendung an den zu Grunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben,

2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen Betrag der Finanzierungsverbesserung; bei anteiliger Fehlbedarfsfinanzierung entsprechend dem Vomhundertsatz oder dem Anteil der Zuwendung am ursprünglich zu Grunde gelegten Fehlbedarf.

2.2 Wenn in den Fällen der Nummer 2.1 auch nach einer Ermäßigung der Zuwendung die verbleibende Summe aller Deckungsmittel (ohne Eigenmittel) die zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt (Überfinanzierung), ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Höhe der Überfinanzierung.

2.3 Wenn bei Festbetragsfinanzierung

2.3.1 der Festbetrag auf das Vielfache eines Betrages, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, festgelegt wurde und sich dieses Vielfache nach der Bewilligung verringert, ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend der Verringerung des Vielfachen;

2.3.2 alleine durch die Zuwendung des Landes und etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber eine Überfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben vorliegt, ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Höhe der Überfinanzierung.

2.4 Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nur, wenn die Ermäßigung der Zuwendung mehr als 1.000 Euro beträgt; bei Vollfinanzierung gelten sie uneingeschränkt.

3 Vergabe von Aufträgen

3.1 Wenn Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die überwiegend durch Zuwendungen finanziert sind, vergeben werden, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden

3.1.1 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeodrnung (UVgO) unabhängig von der Höhe des Gesamtauftragswertes. Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:

  • - § 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,
  • § 28 Absatz 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
  • § 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,
  • § 38 Absatz 2 bis 4 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
  • § 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
  • § 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerberinnen oder Bewerber und
    Bieterinnen oder Bieter;
     

3.1.2 für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

3.2 Für Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne der §§ 98, 99 GWB oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sind, gilt abweichend von Nummer

3.1.1 bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die hierzu erlassene Vergabeverordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO).

3.2 Für Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne der §§ 98, 99 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, gilt für die Vergabe von Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder desZuwendungsempfängers

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Zuwendungsgeber anzuzeigen, wenn

5.1 sie oder er nach Antragstellung/Bewilligung beziehungsweise nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er weitere Mittel von Dritten erhält,

5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, hierzu gehört auch eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Veränderung der Deckungsmittel (vgl. insbesondere Nummer 2),

5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.4 die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben verbraucht werden können;

5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.6 ein Insolvenzverfahren gegen sie oder ihn beantragt oder eröffnet wird.

6 Verwendungsnachweis

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen.

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Auf den vorherigen Sachbericht kann Bezug genommen werden, wenn dieser die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis auch für den neuen Bewilligungszeitraum zutreffend darstellt. Daneben ist die Erfüllung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Erfolgskriterien oder Kennzahlen darzulegen, soweit sich dies nicht bereits aus der Darstellung nach Satz 1 ergibt.

6.4 Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle eingesetzten Eigenmittel, Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans auszuweisen. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin oder Empfänger beziehungsweise Einzahlerin oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Besteht die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. Sofern bei dem geförderten Projekt Abschreibungen als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden dürfen, sind diese als (gegebenenfalls anteiliger) Jahresbetrag in den zahlenmäßigen Nachweis aufzunehmen. In diesen Fällen ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Übersicht über die Zusammensetzung der berücksichtigungsfähigen Abschreibungen beizufügen. Diese muss die Anschaffungs- und Herstellungskosten, das Datum der Anschaffung oder Herstellung, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und den Abschreibungssatz in der Regel gemäß der AfA-Tabellen des Bundes sowie die auf die Förderung entfallende Nutzungsdauer und den Abschreibungsbetrag je berücksichtigungsfähigen Gegenstand enthalten.

6.5 Mit dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen- und Ausgabenbelege und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.

6.6 Ein zahlenmäßiger Nachweis ohne Vorlage von Belegen und mit summarischer Darstellung der eingesetzten Eigenmittel, Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans ist zulässig

6.6.1 bei Festbetragsfinanzierung,

6.6.2 bei der Bemessung des Umfangs der zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen oder Richtwerten, oder

6.6.3 wenn die Zuwendung 5 000 Euro nicht übersteigt.

6.7 Zwischennachweise (Nummer 6.1 Satz 2) sind entsprechend Nummer 6.6 zu führen.

6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.

6.9 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen.

6.10 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche auch Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.

6.11 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weitergeben, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

7 Prüfung der Verwendung

7.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.11 sind diese Rechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. Gegebenenfalls ist die Prüfbescheinigung einer eigenen Prüfungseinrichtung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beizufügen.

7.2 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 48, 49, 49 a LVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2 Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist insbesondere möglich, wenn die Zuwendung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist möglich, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

8.3.1 die Zuwendung nicht, nicht alsbald nach Auszahlung (vgl. Nummer 5.4) oder nicht mehr zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.3.2 andere Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

8.4 Ein Zuwendungsbescheid wird für die Vergangenheit unwirksam, soweit eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

8.5 Der Erstattungsanspruch ist vom Eintritt der Unwirksamkeit an entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (vergleiche auch § 49 a LVwVfG).

8.6 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben oder entsprechend weiteren Auflagen (zum Beispiel Berücksichtigung von Eigenmitteln und Einnahmen nach Nummer 1.2) verwendet und wird der Zuwendungsbescheid trotzdem nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden. Auf § 49 a LVwVfG und Nummer 8.5 wird verwiesen.

9 Besonderer Widerrufsvorbehalt, Begrenzung der Zuwendungsver-pflichtung

9.1 Der Zuwendungsgeber behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen wird.

9.2 Aus der Zuwendungsbewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers verbunden, gegen die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger gerichtete Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich über den Zuwendungszweck oder den Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken, durch Zuwendungen abzudecken.

10. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen

Es obliegt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger etwaige steuerliche Folgen (zum Beispiel hinsichtlich der Ertrag- und Umsatzsteuer) der Zuwendung in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Etwaige Veränderungen der steuerlichen Folgen gegenüber dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Kosten- und Finanzierungsplan führen nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung.

Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO
(Stand: 28.07.2022)

 

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