Geschäftsordnung des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation

Stand Juli 2025

Der Vorstand der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg gibt sich auf Grund von § 38 Abs. 5 des Landesmediengesetzes (LMedienG) vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S.387 – zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 622), folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung der Sitzungen, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands die Sitzungstermine. Er hat unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(2) Die Sitzungen finden in den Diensträumen der LFK statt, sofern der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands nicht einen anderen Sitzungsort bestimmt. Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.

(3) Zu Präsenzsitzungen können Mitglieder im Einzelfall mit Genehmigung des Vorsitzenden per Telefon oder Video zugeschaltet werden, wenn dies dem Vorsitzenden zuvor angekündigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt. 

(4) Der Vorsitzende teilt in der Regel zwei Wochen vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung mit. Soweit Vorlagen für die Behandlung von Tagesordnungspunkten erstellt werden, sind diese in der Regel eine Woche, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder des Vorstands zu übersenden bzw. in ein für die Mitglieder des Vorstands zugängliches Portal (derzeit Seafile) einzustellen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist oder wenn alle Mitglieder des Vorstands anwesend sind und sich rügelos auf die Beratung einlassen.

(5) Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung erfolgen. Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten und muss bei ihm mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen sein.

(6) Die Mitglieder des Vorstands benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich den Vorsitzenden, der den Stellvertreter/die Stellvertreterin zur Sitzung einlädt.

(7) Vorlagen und Sitzungsprotokolle werden im Vertretungsfall auch den Stellvertretern/Stellvertreterinnen übersandt.

§ 2 Vertraulichkeit und beratende Mitwirkung im Vorstand

(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Der Verlauf der Sitzungen ist vertraulich zu behandeln. Dies gilt sinngemäß für die Vorlagen und Niederschriften über die Sitzungen.

(3) Im Falle einer digitalen Sitzung oder einer hybriden Sitzung mit digitaler Zuschaltung einzelner Mitglieder hat jedes Mitglied Sorge dafür zu tragen, dass die Vertraulichkeit im Rahmen der digitalen Sitzungsteilnahme gewahrt wird.

(4) Die Sitzungstermine inklusive der Tagesordnung werden vor der jeweiligen Sitzung, sowie die Beschlüsse, Umlaufbeschlüsse, und die wesentlichen Ergebnisse nach der Sitzung in geeigneter Weise im Online-Angebot der LFK veröffentlicht. Bei den Veröffentlichungen ist der Schutz der personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Den Absätzen 1 und 2 ist dabei entsprechend Rechnung zu tragen.

(5) Der Vorstand wie auch der Vorsitzende des Vorstands können zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten sachkundige Personen zuziehen.

§ 3 Verhandlungsleitung

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Vorstands.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand kann - mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 5 - nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. Über Gegenstände schwieriger Art kann nach dem Berichterstatterprinzip gearbeitet werden. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 

(3) Der Vorstand beschließt durch Abstimmungen. 

(4) Der Vorstand stimmt in der Regel offen ab. Auf Antrag eines Mitglieds ist der Vorsitzende gehalten, geheim abstimmen zu lassen. Ein Vorstandsbeschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stellt anschließend den Inhalt des Beschlusses fest. 

(5) Im Falle einer digitalen Sitzung oder einer hybriden Sitzung mit digitaler Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung insbesondere durch Handheben, Nutzen eines digitalen Abstimmungstools oder Abfrage der abstimmungsberechtigten Mitglieder. Sollten technische Probleme einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung entgegenstehen, kann in einem nachgelagerten Umlaufverfahren abgestimmt werden. Im Umlaufverfahren wird in der Regel per E-Mail innerhalb einer angemessenen Frist beschlossen.

(6) In eilbedürftigen Angelegenheiten oder im Falle einer rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit, eine Sitzung durchzuführen, kann ebenfalls im Wege des Umlaufs innerhalb einer ausreichenden Frist, im Eilverfahren in der Regel drei Tage, beschlossen werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 5 Ergebnisniederschrift

(1) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen; sie muss die Namen der Anwesenden, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Über die Genehmigung des Protokolls wird in der nächstfolgenden Vorstandssitzung beschlossen.

§ 6 Befugnisse der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt,

a) die zu den Tagesordnungspunkten gehörenden Akten der Landesanstalt einzusehen;
b) vom Vorsitzenden Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden regelmäßig über wichtige Fragen, die Angelegenheiten der Landesanstalt betreffen, zu unterrichten.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 17. April 2023 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung wird in ihrer jeweils geltenden Fassung in geeigneter Weise veröffentlicht.

 

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