Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und ihre Erläuterung. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2. Das der Bewilligung zu Grunde liegende Gesamtergebnis des Haushalts- oder Wirtschaftsplans sowie der anerkannte Organisations- und Stellenplan sind verbindlich. Die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen Eigenmittel und Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle zuwendungsfähigen Ausgaben einzusetzen.
1.3. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf ihre oder seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Für die Anwendung der „Kann-Regelungen“ der Tarifverträge sind die diesbezüglichen Festlegungen für die vergleichbaren Beschäftigten des Landes Vergleichsmaßstab. Die Satze 1 und 3 gelten auch für die Beschäftigten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden. Der Zuwendungsgeber kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung verpflichtet ist. Bei einer solchen Tarifgebundenheit kann die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Höhe der an vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers gewährten Leistungen begrenzt werden (Kappung). Ausnahmen, die über die in Satz 5 vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers. Zur Berechnung, ob das Besserstellungsverbot eingehalten wird, können die Durchschnittswerte je Entgeltgruppe für Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden, die sich aus dem jeweiligen Planausschreiben des Finanzministeriums zur Aufstellung des Staatshaushaltsplanes ergeben („Richtsätze zur Veranschlagung der Entgelte der Beschäftigten“).
1.4. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird. In der
Anforderung sind die erwarteten zuwendungsfähigen Ausgaben darzustellen Sind an der Finanzierung mehrere Zuwendungsgeber beteiligt, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2. Nachträgliche Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Veränderung der Deckungsmittel
2.1. Wenn nach der Bewilligung
- sich die zu Grunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern oder
- sich die zu Grunde gelegten Einnahmen erhöhen oder
- neue Deckungsmittel hinzutreten,
ermäßigt sich die Zuwendung insoweit, als der Saldo aller Änderungsbeträge - ohne Berücksichtigung von Eigenmitteländerungen - zu einer Verbesserung der zu Grunde gelegten Finanzierung führt, und zwar
2.1.1. bei Anteilsfinanzierung entsprechend dem Vomhundertsatz oder dem Anteil der Zuwendung an den zu Grunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben,
2.1.2. bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen Betrag der Finanzierungsverbesserung, bei anteiliger Fehlbedarfsfinanzierung entsprechend dem Vomhundertsatz oder dem Anteil der Zuwendung am ursprünglich zu Grunde gelegten Fehlbedarf.
2.2. Wenn in den Fällen der Nummer 2 1 auch nach einer Ermäßigung der Zuwendung die verbleibende Summe aller Deckungsmittel (ohne Eigenmittel) die zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt (Überfinanzierung), ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Höhe der Überfinanzierung.
2.3. Wenn bei Festbetragsfinanzierung
2.3.1. der Festbetrag auf das Vielfache eines Betrages, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, festgelegt wurde und sich dieses Vielfache nach der Bewilligung verringert, ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend der Verringerung des Vielfachen,
2.3.2. alleine durch die Zuwendung des Landes und etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber eine Überfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben vorliegt, ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Höhe der Überfinanzierung.
2.4. Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nur, wenn die Ermäßigung der Zuwendung mehr als 1.000 Euro beträgt; bei Vollfinanzierung gelten sie uneingeschränkt.
3. Vergabe von Aufträgen
3.1. Wenn Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 100.000 Euro, die überwiegend durch Zuwendungen finanziert sind, vergeben werden, sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
3.1.1. für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung-UVgO),
3.1.2. für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertrags Ordnung für Bauleistungen (VOB/A)
3.2. Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als Auftraggeberin oder Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.
Zu beachten sind insbesondere die Verordnungen über die Vergabe
- öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung),
- öffentlicher Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung),
- von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung)
4. Inventarisierungspflicht
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Gegenstande, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro ohne Mehrwertsteuer übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Zuwendungsgeber Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5. Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Zuwendungsgeber anzuzeigen, wenn
5.1. sie oder er nach Antragstellung/Bewilligung weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
5.2. für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, hierzu gehört auch eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Veränderung der Deckungsmittel (vergleiche insbesondere Nummer 2),
5.3. die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben verbraucht werden können.
6. Buchführung
6.1. Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Bund, andere Länder oder Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches geführt werden.
6.2. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Bei unbaren Auszahlungen kann auf die Angabe des Zahlungstages und auf den Zahlungsbeweis verzichtet werden, wenn die Auszahlung anhand der Buchführung nachgewiesen werden kann.
6.3. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Bucher, Belege und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche auch Nummer 8 f Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können die nach den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nummer 6.1) zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren den Vorschriften und Regeln entspricht.
7. Verwendungsnachweis
7.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Gegebenenfalls ist die Prüfbescheinigung einer eigenen Prüfungseinrichtung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beizufügen.
7.2. Im Sachbericht sind die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen Auf den vorherigen Sachbericht kann Bezug genommen werden, wenn dieser die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis auch für den neuen Bewilligungszeitraum zutreffend darstellt Daneben ist die Erfüllung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Erfolgskriterien oder Kennzahlen darzulegen, soweit sich dies nicht bereits aus der Darstellung nach Satz 1 ergibt. Tätigkeits-, Lage-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.
7.3. Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und dem gegebenenfalls vorhandenen Anhang zum Lagebericht
sowie - auf Verlangen der Bewilligungsstelle - einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans (vergleiche Nummer 7.3) darzustellen. Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.
7.4. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
8. Prüfung der Verwendung
8.1. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.2. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§91 LHO).
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§48, 49, 49 a LVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
9.2. Eine Rücknahme ist insbesondere mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, wenn die Zuwendung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
9.3. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist möglich, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
9.3.1. die Zuwendung nicht, nicht alsbald nach Auszahlung (vergleiche Nummer 5 3) oder nicht mehr zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2. andere Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4. Ein Zuwendungsbescheid wird für die Vergangenheit unwirksam, soweit eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Veränderung der Deckungsmittel nach Nummer 2).
9.5. Der Erstattungsanspruch ist vom Eintritt der Unwirksamkeit an entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (vergleiche auch § 49 a LVwVfG).
9.6. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben oder entsprechend weiterer Auflagen (zum Beispiel Berücksichtigung von Eigenmitteln und Einnahmen nach den Nummern 1.2 und 1.4) verwendet und wird der Zuwendungsbescheid trotzdem nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden. Auf § 49 a LVwVfG und Nummer 9.5 wird verwiesen.
10. Besonderer Widerrufsvorbehalt, Begrenzung der Zuwendungsverpflichtung
10.1. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen wird.
10.2. Aus der Zuwendungsbewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers verbunden, gegen die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger gerichtete Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich über den Zuwendungszweck oder den, Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken, durch Zuwendungen abzudecken.