Gebührenverordnung
Verordnung der Landesanstalt für Kommunikation (LFK) über die Festsetzung der Gebührensätze für ihre öffentlichen Leistungen (GebührenVO)
Aufgrund von § 46 Abs. 3 des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, 387), das zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2023 (GBl. S. 417) geändert wurde, wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 Grundsatz
(1) Die Landesanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen (behördliches Handeln) nach dieser Verordnung und dem in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Für öffentliche Leistungen aufgrund des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erhebt die Landesanstalt Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29. September 2022.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist das Landesgebührengesetz in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 2 Zusätzliche Erhebung von Auslagen
Die Landesanstalt erhebt zusätzlich Auslagen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, insbesondere die durch eine notwendige Übersetzung oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anfallen.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühr wird innerhalb des im Gebührenverzeichnis angegebenen Rahmens festgesetzt.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
(3) Außerdem wird die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung berücksichtigt, insbesondere die Verbreitungsart, das Verbreitungsgebiet, die Programmkategorie, die Sendezeit und die Laufzeit der Zulassung und Zuweisung.
(4) Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
§ 4 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
- dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
- der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Landesanstalt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,
- der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Rechtsbehelfsverfahren
(1) Wird ein Antrag im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen, wird eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr des in dem Ausgangsbescheid festgesetzten Betrages erhoben.
(2) War in dem Ausgangsbescheid keine Gebühr festgesetzt, kann im Widerspruchsbescheid eine Gebühr bis zu 2.500 Euro festgesetzt werden.
§ 6 Gebührenerleichterungen
(1) Bei der Gebührenbemessung kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt oder von der Festsetzung der Gebühr ganz abgesehen werden, wenn dies unter Beachtung von § 3 aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
(2) Die Festsetzung einer ermäßigten Gebühr oder ein Absehen von der Gebühr kommt insbesondere in Betracht,
- wenn ein Veranstalter oder Anbieter – etwa während der Einführung neuer Übertragungstechniken oder während des sogenannten Simulcast-Betriebes (parallele analoge und digitale Übertragung desselben Programms) – zusätzliche Aufwendungen tätigen muss, denen absehbar keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen,
- bei der Verbreitung einzelner Angebote von Veranstaltern oder Anbietern im Rahmen eines digitalen Programmbouquets,
- bei öffentlichen Leistungen gegenüber nichtkommerziellen privaten Veranstaltern (§§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 20 Abs. 2 LMedienG) mit Ausnahme von öffentlichen Leistungen im Widerspruchsverfahren,
- bei Rundfunk und Mediendiensten zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich (§ 18 Abs. 2 Nr. 3, 20 Abs. 3 LMedienG) sowie anderen Projekten zur Förderung der Medienkompetenz (§ 112 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MStV, § 47 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 LMedienG) mit Ausnahme von öffentlichen Leistungen im Widerspruchsverfahren.
(3) § 2 bleibt unberührt.
§ 7 Vorschuss, Sicherheitsleistung
Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Gebühren der Landesanstalt für Kommunikation (Gebührenverzeichnis)
A. Zulassung
Nr. | Gebührengegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1. | Fernsehen | |
1.1 | Zulassung eines nicht bundesweit verbreiteten Programms | 100 - 5.000 |
1.2 | Versuchszulassung i.S.v. § 16 Abs. 1 LMedienG | 100 - 3.000 |
2 | Hörfunk | |
2.1 | Zulassung eines nicht bundesweit verbreiteten Programms | 50 - 1.000 |
2.2 | Versuchszulassung i.S.v. § 16 Abs. 1 LMedienG | 50 - 500 |
B. Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Nr. | Gebührengegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1. | Fernsehen | |
1.1 | landesweite Verbreitung eines Programms | 3.000 – 15.000 |
1.2 | lokale und regionale Verbreitung eines Programms | 1.000 – 5.000 |
1.3 | Zuweisung i.S.v. § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 LMedienG | 50 – 3.000 |
1.4 | Zuweisung i.S.v. § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 LMedienG | 50 – 1.500 |
1.5 | Verbreitung im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojekts oder Betriebsversuchs i.S.v. § 16 Abs. 1 LMedienG | 50 – 1.500 |
1.6 | Die Gebühr für 1.1 - 1.4 ermäßigt sich | |
1.6.1 | bei einer täglichen Sendezeit bis einschließlich 10 Stunden | um 50 % |
1.6.2 | bei einer täglichen Sendezeit bis einschließlich 5 Stunden | um 70 % |
1.6.3 | bei einer wöchentlichen Sendezeit bis einschließlich 5 Stunden | um 75 % |
2. | Hörfunk | |
2.1 | landesweite Verbreitung eines Programms | 1.500 – 7.500 |
2.2 | regionale und überregionale Verbreitung eines Programms | 1.000 – 5.000 |
2.3 | lokale Verbreitung eines Programms | 500 – 4.000 |
2.4 | Weiterverbreitung i.S.v. § 15 LMedienG | 50 – 5.000 |
2.5 | Zuweisung i.S.v. § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 LMedienG | 50 – 1.500 |
2.6 | Zuweisung i.S.v. § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 LMedienG | 50 – 750 |
2.7 | Verbreitung im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojekts oder Betriebsversuchs i.S.v. § 16 Abs. 1 LMedienG | 50 – 1.000 |
2.8 | Die Gebühr für Nr. 2.1 - 2.6 ermäßigt sich | |
2.8.1 | bei einer täglichen Sendezeit bis einschließlich 10 Stunden | um 50 % |
2.8.2 | bei einer täglichen Sendezeit bis einschließlich 5 Stunden | um 70 % |
2.8.3 | bei einer wöchentlichen Sendezeit bis einschließlich 5 Stunden | um 75 % |
2.9 | DAB - digital verbreiteter Hörfunk (Landesmultiplex Kanal 11B) | 1.500 – 7.500 |
2.10 | Wird auf Antrag die Zuweisung für mehr als zwei Verbreitungsgebiete erteilt, so ermittelt sich die Gebühr aus dem Gebührenrahmen für die nächstgrößere Kategorie. |
C. Rechtsaufsicht über den privaten Rundfunk
Nr. | Gebührengegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | Widerruf oder Rücknahme der Zulassung | bis zu 50% der Zulassungsgebühr |
2 | Widerruf oder Rücknahme der Zuweisung | bis zu 50% der Zuweisungsgebühr |
3 | Androhung des Widerrufs nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 LMedienG | 150 – 1.000 |
4 | Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 LMedienG | 50 – 5.000 |
5 | Androhung der Untersagung der Verbreitung nach § 32 Abs. 2 LMedienG | 150 – 1.000 |
6 | Untersagung der Verbreitung nach § 32 Abs. 2 LMedienG | 1.000 – 5.000 |
7 | Unbedenklichkeitsbestätigung bei Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen nach § 12 Abs. 4 LMedienG | bis zu 50 % der Zulassungs- bzw. Zuweisungsgebühr |
8 | Unbedenklichkeitsbestätigung bei Zulassungsfreiheitgemäß § 12 Abs. 5 LMedienG | 20 – 100 |
9 | Maßnahmen nach § 50 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 LMedienG | 50 – 5.000 |
ARTIKEL 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dies Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung der LFK über die Festsetzung der Gebührensätze für ihre öffentlichen Leistungen vom 14. Februar 2005 (GBl. S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2009 (GBl. S. 481), außer Kraft.
Stuttgart, den 29.01.2024
Der Vorstand der Landesanstalt für Kommunikation