Die LFK ist die Medienanstalt für Baden-Württemberg. Sie lizenziert und beaufsichtigt den privaten Rundfunk, weist Übertragungskapazitäten zu und entwickelt und fördert eine vielfältige Medienlandschaft. Sie setzt sich für Meinungsfreiheit und -vielfalt ein, gerade auch auf digitalen Verbreitungswegen, Telemedien und Social Media. Die LFK ist außerdem zuständig für den Jugendmedienschutz und die Vermittlung von Medienkompetenz. Hierzu engagiert sie sich in zahlreichen Projekten und bietet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an.
Influencerin muss Bußgeld in Höhe von 9.500 Euro zahlen
Bundesweit erste Verurteilung wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Werbekennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag
Die LFK hat in erster Instanz ein klarstellendes Urteil gegen eine reichweitenstarke Lifestyle-Influencerin mit über 400.000 Followerinnen und Followern erwirken können. Gegenstand des Verfahrens am Amtsgericht Stuttgart waren diverse Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten für Werbung, welche im Medienstaatsvertrag verankert sind. Die Influencerin warb auf ihrem Instagram Kanal regelmäßig für verschiedene Marken, ohne dies angemessen zu kennzeichnen.
Die Pflicht zur Werbekennzeichnung beim Influencer-Marketing
Der ursprünglich von der LFK erlassene Bußgeldbescheid wurde vom Amtsgericht Stuttgart vollumfänglich bestätigt und die Influencerin somit zu einem Bußgeld von 9.500 Euro verurteilt. Bei dieser Gerichtsentscheidung handelt es sich um die bundesweit erste Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher beziehungsweise fehlender Werbekennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag. In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Stuttgart klargestellt, dass die auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beruhende Argumentation, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Grundsatzurteilen zum Influencer-Marketing vorgebracht hat, auch in medienrechtlichen Aufsichtsverfahren herangezogen werden kann.
Trennungsgebot bei Werbung und sonstiger kommerzieller Kommunikation in Telemedien
In Deutschland gilt grundsätzlich das Trennungsgebot, denn laut Medienstaatsvertrag muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eines Angebots eindeutig getrennt sein. Hierdurch sollen die Nutzerinnen und Nutzer vor Irreführung geschützt werden. Laut der mündlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, dass sich für Nutzerinnen und Nutzer aus den Umständen eines Beitrags eine kommerzielle Zweckverfolgung erschließen lässt. Vielmehr muss der kommerzielle Zweck eines Beitrags sofort und zweifelsfrei erkennbar sein. Weitere Informationen zur Umsetzung der Kennzeichnungspflichten finden Sie im Leitfaden "Werbekennzeichnung bei Online-Medien" der Landesmedienanstalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Betroffene hat Rechtsmittel eingelegt.
Dominik Rudolph
Landesanstalt für Kommunikation
Pressesprecher
E-Mail: presse@lfk.de