Bekanntmachung der Landesanstalt für Kommunikation über die Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für die Verbreitung eines regionalen Fernsehprogramms in der Region Rhein-Neckar-Odenwald
I. Bekanntmachung
In der Region Rhein-Neckar-Odenwald mit den Stadt- und Landkreisen Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis stehen ab dem 1. Januar 2027 Übertragungskapazitäten für die Zuweisung an einen privaten Fernsehveranstalter zur Verbreitung eines regionalen Fernsehvollprogramms über das Breitbandkabelnetz zur Verfügung.
Anträge auf Zuweisung können ab sofort unter dem Aktenzeichen Az. F 2.2.2.5 bei der LFK eingereicht werden.
II. Rechtsgrundlage
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S.1 Landesmediengesetz Baden-Württemberg (LMedienG) vom 19.07.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417) i.V.m. § 5 Abs. 1 und Anlage 2 A der Verordnung der Landesanstalt für Kommunikation über die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten (NutzungsplanVO) vom 15. November 1999 in der Fassung vom 29. März 2016 (GBL. S. 224).
III. Technische Rahmenbedingungen
Im Rahmen der NutzungsplanVO hat die LFK die nachstehenden Übertragungskapazitäten für die Nutzung durch private lokale oder regionale Fernsehveranstalter ausgewiesen.
Das Verbreitungsgebiet umfasst in Baden-Württemberg die Stadt- bzw. Landkreise Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis als Teilgebiet des länderübergreifenden Gesamtverbreitungsgebiets.
In diesem Gebiet wird ein analoger Kanal im Breitbandkabelnetz zugewiesen.
§ 5 i.V.m. Anlage 2A NutzungsplanVO sieht insoweit in den Breitbandkabelnetzen Übertragungskapazitäten zur analogen Nutzung (PAL) vor. Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber den Umstieg von einer analogen auf eine digitale Kabelverbreitung bereits vollzogen hat, erfolgt die Umsetzung mittels digitaler Verbreitung. Der Must-Carry-Status für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms im Verbreitungsgebiet wird insofern mittels Substitution durch entsprechende digitale Übertragungskapazitäten gewährleistet (vgl. § 19 Abs. 1, Abs. 5 LMedienG).
IV. Antragstellung
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen alle privaten Veranstalter von Fernsehprogrammen grundsätzlich unabhängig von der Zuweisung der hier ausgeschriebenen Kapazitäten einer Zulassung für das zu verbreitende Programm, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 5 LMedienG vor, sodass keine Zulassung erforderlich ist. Soweit keine Zulassung besteht, diese jedoch erforderlich ist, wird sie auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem LMedienG erfüllt sind. Der Zulassungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 12 ff. LMedienG ermöglichen. Ein Merkblatt, dem die erforderlichen Angaben entnommen werden können, ist abrufbar unter: https://www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Merkblaetter/merkblatt_zulassung_2023.pdf
1. Die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten werden im Rahmen des Verfahrens per Zuweisung durch die LFK vergeben. Diese richtet sich nach den §§ 18 ff. LMedienG.
Kommt es bei Eingang mehrerer Bewerbungen zu einer Auswahlentscheidung, so erhält derjenige Bewerber den Zuschlag, dessen Angebot am besten geeignet erscheint, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauer im Verbreitungsgebiet zu gewährleisten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 LMedienG).
Die Zuweisung soll für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen werden (§ 19 Abs. 7 Satz 1 LMedienG).
2. Die LFK fordert Interessierte hiermit dazu auf, Anträge auf Zuweisung (und falls erforderlich Zulassung) von Kapazitäten zur Veranstaltung eines regionalen Fernsehvollprogramms einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg und endet am
23. Juli 2026, 12 Uhr
Die vollständigen Unterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart
vorliegen.
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bitten wir um schriftliche Einreichung der Anträge in zweifacher, durchnummerierter Ausfertigung (inkl. Anlagen), hiervon ein Exemplar in nicht gebundener kopierfähiger Form, an oben genannte Adresse.
Zudem bitten wir um Übersendung eines digitalen Exemplars an rundfunkaufsicht@lfk.de.
3. In Ergänzung zu den im Merkblatt für die Zulassung aufgeführten Angaben und Nachweisen sind hinsichtlich der Zuweisung insbesondere folgende Angaben erforderlich:
a) ein auf das Sendegebiet zugeschnittenes Programmkonzept - im Einzelnen:
- ein detailliertes Programmschema, das u. a. Aufschluss über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Inhalte und der Übernahme von Rahmenprogrammen oder sonstigen Programmteilen Dritter gibt;
- eine Beschreibung der geplanten Sendungen, aus der sich der zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur regionalen Identität der Zuschauer ergibt;
- Angaben zu der programmlichen Berücksichtigung der einzelnen Teilregionen im Verbreitungsgebiet;
b) eine Darstellung der geplanten Vermarktung und wirtschaftlichen sowie organisatorischen Tragfähigkeit des Fernsehangebots - insbesondere:
- ein auf das Sendegebiet zugeschnittenes Vermarktungskonzept;
- einen detaillierten Finanzplan für die Zuweisungsperiode;
- einen detaillierten Organisations- und Personalstellenplan mit genauer Tätigkeitsbeschreibung;
- eine Aufstellung der technischen Ausstattung;
c) Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. Dritten;
d) Angaben (Programm und Finanzierung) zu einer evtl. zusätzlich geplanten Verbreitung über digitale Übertragungskapazitäten (z. B. Satellit, DVB-T2 HDT, Kabel, OTT-Angebote).
V. Hinweise
1. Insbesondere die Angaben im Zuweisungsantrag sind Gegenstand einer ggf. erforderlichen Auswahlentscheidung und deshalb während der gesamten Zuweisungsdauer hinsichtlich des Fortbestandes der Auswahlgründe überprüfbar.
2. Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die LFK für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Gebührenverordnung sieht in Ziff. B.1.2. des Gebührenverzeichnisses für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur lokalen und regionalen Verbreitung eines Fernsehprogramms einen Gebührenrahmen von 1.000 bis 5.000 Euro vor.
Nähere Informationen über die Antragstellung können bei der LFK unter rundfunkaufsicht@lfk.de angefordert werden.
Stuttgart, den 1. Juni 2026