In der Zugangs- und Plattformsatzung (ZPS) werden gem. § 53 RStV inhaltliche sowie verfahrensmäßige Konkretisierungen der Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Plattformen und Übertragungskapazitäten vorgenommen. Die ZPS enthält Bestimmungen über die Berechtigten (Rundfunkveranstalter) und Verpflichteten (Plattformanbieter) der Plattformregulierung, die Anforderungen, welche die Verpflichteten einzuhalten haben, ein Recht zur Beschwerde der Berechtigten sowie über Anzeige- und Kontrollverfahren der Landesmedienanstalten. Des Weiteren sind Regelungen über die Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten enthalten.
In der Fassung vom 26.04.2016, in Kraft getreten am 14.12.2016.